Knappe elf Jahre, nachdem die Nord Stream 1 Pipeline feierlich eröffnet wurde, explodierten in der Ostsee Sprengladungen. Sie schufen Tatsachen für die vorher nur politisch verfügte Abkopplung von günstigem russischen Gas. Den symbolischen Hahn drehte damals Bundeskanzlerin Angela Merkel auf. Ihre beiden Nachfolger drehten zu: Olaf Scholz (SPD) versuchte Anfang Februar 2022 die Drohung von US-Präsident Joseph Biden wegzulächeln, Nord Stream 2 werde niemals ans Netz gehen. Jetztkanzler Friedrich Merz freute sich im letzten Sommer noch darüber, dass Sanktionen der EU verhindern würden, dass die Pipelines jemals repariert würden.
Bei so viel vorgelebter Abneigung gegen russisches Gas verwundert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Gericht hatte die Haftbeschwerde eines Ukrainers abgelehnt, dem vorgeworfen wird, Drahtzieher des Anschlages auf die Pipelines zu sein. Die Verteidigung hatte argumentiert, ihr Mandant habe eine legitime militärische Handlung ausgeübt. Der BGH wies das zurück: Er sei nicht als Militär erkennbar gewesen. Außerdem sei die Pipeline eine zivile Einrichtung und hätte deshalb nicht angegriffen werden dürfen. So schwammig und dünn, wie das Konstrukt einer ukrainischen Urheberschaft für den Terroranschlag ist, so klar stellen sich die Fragen an die Bundesregierung: Ein Angehöriger des ukrainischen Militärs beruft sich vor dem höchsten Strafgericht darauf, dass er wichtige zivile Infrastruktur im Rahmen der Kriegsführung der Ukraine zerstört habe. Wo sind die russischen Drohnen oder zumindest die Zündler der Vulkangruppe, wenn sie gebraucht werden?



