Bayerns Verfassungsgerichtshof segnet „Bundeswehrgesetz“ weitgehend ab

Die Freiheit welcher Wissenschaft?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat am 3. März sein Urteil über die Popularklage von mehr als 200 Einzelpersonen und Organisationen gegen das „Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern“ gesprochen.

Es muss ein wahrhaft salomonisches Urteil gewesen sein, denn am Tag seiner Veröffentlichung zollten ihm sowohl die Kläger als auch die beklagte bayerische Staatsregierung überschwängliches Lob. Die Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern, Martina Borgendale, hält die Entscheidung für „einen großen Erfolg“, der die Wissenschaftsfreiheit gestärkt habe. Für die Sprecherin der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen Bayern (DFG-VK), Maria Feckl, ist das Urteil „ein wichtiger Schritt gegen die zunehmende Militarisierung von Bildung und Wissenschaft“. Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) spricht zur gleichen Zeit über eine „Rückendeckung von höchster Stelle“, denn das „Gesetz erweitert die Handlungsspielräume der Wissenschaft und schränkt sie gerade nicht ein“. Einigkeit, dass die Wissenschaftsfreiheit gestärkt aus dem Urteil hervorgehe – bloß: Um welche Wissenschaft geht es hier eigentlich?

Im Mittelpunkt des bayerischen Bundeswehrgesetzes steht die Forcierung der militärisch-zivilen Zusammenarbeit im Forschungs- und Bildungssektor – ganz im Zeichen des NATO-gestützten Operationsplans Deutschland (OPLAN DEU). Bayerns Hochschulen sollten verpflichtet werden, „mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten“, zumindest aber dem allgemeinen Gebot zur Kooperation mit militärischen Stellen zu folgen. Was für die Studierten Recht ist, sollte für 15-jährige Schülerinnen und Schüler billig sein. Die im Gesetz ebenfalls normierte Zusammenarbeit von Schulen und Jugendoffizieren der Bundeswehr führte allein im vergangenen Jahr zu rund 1.100 Veranstaltungen und Unterrichtsbesuchen mit mehr als 37.000 Teilnehmern. Gleich in Paragraf 1 des Bundeswehrgesetzes ist das Grundgesetz der Wissenschaftsfreiheit nach der Zeitenwende festgelegt: „Eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.“ Zusammen forschen für den Krieg ist die Devise. Die bayerischen Verfassungsrichter segneten das alles ab, einzig die Pflicht zur militärisch-zivilen Forschungskooperation verwarfen sie. Ein eher kleiner Erfolg für die Kläger. So klein, dass es die bayerische Staatsregierung nicht weiter schmerzt. Wissenschaftsminister Blume spricht’s gelassen aus: Dass eine Pflicht zur Kooperation mit der Bundeswehr in Bayern nun wegfalle, habe in der Praxis „gar keine Relevanz“. In Bayern – so Blume – strebten Hochschulen die Zusammenarbeit mit dem Militär ohnehin freiwillig an, „aus Überzeugung“.

Wer die Entscheidung des Gerichts genau liest, weiß, was als Nächstes kommen wird. Eine Pflicht zur zivil-militärischen Forschungskooperation sei für Bayern abzulehnen, weil Bayern föderal keine Materie regeln dürfe, die mit den „Inte­ressen der nationalen Sicherheit“ und den „Herausforderungen der Landes- und Bündnisverteidigung“ zu tun habe. Stimmt, das steht in Artikel 73 Grundgesetz gleich im ersten Satz. Krieg ist Bundessache. Die bayerischen Richter spielen den Ball damit ins Berliner Regierungsviertel. Dort, wo der Bundesgesetzgeber durch etwa 20 „im Ernstfall“ freizuschaltende „Sicherheits- und Vorsorgegesetze“ und das bevorstehende „Gesundheitssicherstellungsgesetz“ dem Militär schon Vorrang in allen Bereichen gewährt hat.

Bereits im Juli vergangenen Jahres hat sich die ständige Konferenz der Kultus- und Wissenschaftsminister auf die Einrichtung einer „Task-Force“ auf Bundesebene geeinigt. Ziel war der „Aufbau einer nationalen Plattform für Forschungssicherheit“. Die Task-Force arbeitet und ihre Ergebnisse werden bei der nächsten bundesweiten Tagung am 29. Juni in Lindau verkündet. Dann gibt es Neues zur Inpflichtnahme der Forschung für Kriegszwecke, von ganz oben und nicht mehr nur auf Bayern beschränkt.

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"Die Freiheit welcher Wissenschaft?", UZ vom 20. März 2026



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