Am 5. Januar feierte der Jurist und Rechtsphilosoph Herrmann Klenner seinen 100. Geburtstag. Der marxistische Rechtstheoretiker bekleidete in der DDR unterschiedliche Posten in Wissenschaft und Politik. Von 1984 bis 1986 vertrat er sie bei der UN-Menschenrechtskommission. Aus diesem Anlass dokumentieren wir einen Auszug aus einem Vortrag Klenners aus dem April 2014, in dem er sich mit der komplizierten Rechtslage im Ukraine-Konflikt beschäftigt.
Nicht überflüssig ist allerdings der illusionsverringernde Hinweis, dass es sich beim Recht als dem inner- und zwischenstaatlichen Ordnungsreglement herrschaftsförmig organisierter Gesellschaften weniger um zeit- und raumlose Wahrheiten als vielmehr um interessengesteuerte Ordnungsstrategien seiner auch von gegensätzlichen Beweggründen dirigierten Akteure handelt. (…)
Wenn man sich allerdings einer durch Realität und Normativität zu charakterisierende Legalitäts- beziehungsweise Illegalitätsbewertung des in den Ukraine-Konflikt eingebetteten Krim-Konflikts zuwendet, ist die Mehrdimensionalität der Problematik unbestreitbar:
Erstens kommt man um die Feststellung nicht herum, dass die sich im Februar 2014 in Kiew an die Macht Putschenden einen Staatsstreich begingen, in mehrfacher Hinsicht also einen Bruch der geltenden ukrainischen Verfassung: a) Illegal waren die Handlungen der – statt verfassungsgemäß (Art. 39) friedlich – verfassungswidrig vermummt und bewaffnet mit tödlichen Folgen in Permanenz Demonstrierenden; b) illegal war die Amtsenthebung des vom Volk gewählten Präsidenten der Ukraine durch ein das verfassungsgemäße Quorum (Art. 111) nicht aufbringendes Parlament, dem auch ein höchstrichterliches, den Präsidenten des Hochverrats bezichtigendes Gutachten nicht zur Verfügung stand, und folglich waren alle der illegalen Amtsenthebung folgenden Personalentscheidungen für die höchsten Staatsämter auch illegal; c) illegal war ferner, dass das Parlament die 2010 vom Verfassungsgericht für ungültig erklärten Verfassungsänderungen von 2004 wieder in Kraft setzte; d) und illegal war schließlich die Etablierung von antirussischen, antipolnischen und antisemitischen Vertretern des faschistoiden „Rechten Sektors“ als Amtsinhaber hoher Staatsfunktionen, da sie der von der Verfassung (Art. 11) geforderten Entwicklung der ethnischen, sprachlichen, kulturellen und religiösen Besonderheiten aller alteingesessenen nationalen Minderheiten widersprach.
Zweitens war der Kiewer Februar-Staatsstreich, mit dem, nebenbei gesagt, die alten Oligarchen soziologisch gesehen durch bloß neue Oligarchen ersetzt wurden, nicht nur illegal, er war auch politisch verantwortungslos. Hatte er doch infolge der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Bevölkerung in erheblichen Teilen der Ukraine (ein Zensus von 2001 nennt auch Gebiete mit einem prozentualen Anteil von 50, von 46, von 30, von 24 ja von lediglich 10 Prozent ukrainischer Muttersprachler) keine Chance, allgemein anerkannt und dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes gerecht zu werden; dieser zusätzliche Geburtsfehler, die Unfähigkeit der neuen Machthaber, für das Ergebnis ihres Staatsstreiches selbst bei Einsatz erheblicher medialer Mittel eine wenigstens einigermaßen gleich verteilte Zustimmung in allen Landesteilen zu erreichen, ist nicht nur für die innerstaatlichen, nationalen Unruhen verantwortlich, er war auch dazu angetan, die ohnehin vorhandenen internationalen Spannungen zwischen den Großmächten zu verschärfen, also friedensgefährdend zu wirken.
Drittens war die Unabhängigkeitserklärung des Krim-Parlaments vom 11. März 2014 mit der Umwandlung der (in die Ukraine integrierten) „Autonomen Republik Krim” in eine eigenständige „Republik Krim“ zwar durch ein eindeutiges Referendum, also demokratisch legitimiert worden, aber insofern illegal, als es der in Art. 17 der geltenden Verfassung festgeschriebenen territorialen Integrität der Ukraine widersprach. Daran ändert sich nichts dadurch, dass zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung des Krim-Parlaments diese Ukraine von illegal an die Macht gekommenen Staatsstreichern regiert worden war, wenngleich diese zumeist dem Vergessen anheim gegebene Tatsache die Bewertung so mancher ihrer Folgen zu relativieren geeignet ist. Durch den Hinweis auf fremdes Unrecht wird aber selbst begangenes Unrecht nicht zu Recht.
Viertens war die Unabhängigkeitserklärung des Krim-Parlaments zwar verfassungs-, aber nicht völkerrechtswidrig. Wie das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen anlässlich des Kosovo-Konflikts im Oktober 2008 gemäß Art. 96 Abs. 1 ihrer Charta angeforderte Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (ICJ) vom 22. Juli 2010 feststellt (auf das sich die Erklärung des Krim-Parlaments vom 11. März 2014 ebenso berief wie Russlands Präsident Putin in seiner Kreml-Rede vom 18. März 2014), enthält das allgemeine Völkerrecht kein anwendbares Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung. Das Prinzip der territorialen Integrität eines Staates oder seiner politischen Unabhängigkeit beschränkt sich auf die Sphäre der zwischenstaatlichen Beziehungen; Staaten sind (gemäß Art. 2 Ziffer 4 der UN-Charta) vor einer Annexion, das heißt vor einer das zwischenstaatliche Gewaltverbot, die Grundnorm der gegenwärtigen Weltrechtsordnung, verletzenden Einverleibung ihres Territoriums durch andere Staaten, nicht aber sind sie vor einer Sezession, das heißt vor der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sowie einer darauf folgenden Verselbstständigung von Teilen ihres bisherigen Territoriums samt Bevölkerung, völkerrechtlich geschützt. Sezessionskonflikte sind nämlich eine Angelegenheit des innerstaatlichen und nicht des internationalen Rechts. Bei einer Sezession hat das (in der UN-Charta, Art. 1 Ziffer 2, unter den Zielen der Vereinten Nationen genannte) Selbstbestimmungsrecht des Volkes Vorrang vor der territorialen Integrität, bei einer etwa im Anschluss an eine Aggression folgenden Annexion hat die territoriale Integrität des Staates Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes.
Fünftens war durch die demokratisch legitimierte Umwandlung der (zuvor in die Ukraine integrierten) „Autonomen Republik Krim“ in eine „Republik Krim“ vom 11. März 2014 ein eigenständiger Staat entstanden. Soziologen wie Juristen verstehen nämlich überwiegend unter einem Staat die organisierte Vereinigung von Menschen in einem bestimmten Gebiet unter einer höchsten Gewalt; die Entstehung eines Staates ist demnach von dem sich in einem gegebenen Territorium entwickelnden faktischen Gewaltmonopol gegenüber der Bevölkerung abhängig: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt konstituieren den Staat, dessen Souveränität und territoriale Integrität von allen anderen Staaten respektiert werden muss, selbst wenn sie ihn nicht anerkannt haben, so Norman Paech, so auch Art. 12 der Charta der Organisation Amerikanischer Staaten.
Dieser Beitrag erschien in den „Mitteilungen“ der Kommunistischen Plattform (KPF) der Partei „Die Linke“ in Heft 6 / 2014.








