Der Tod kommt mit deutschen Aggregaten. Oder wie es der Chef des Getriebeherstellers Renk (Augsburg) ausdrückt: „Kaum ein militärisches NATO-Kettenfahrzeug fährt, steuert und bremst ohne Renk-Technologie.“ Auch der Stolz der israelischen Armee in Gaza, der Kampfpanzer „Merkava IV“, setzt auf sein Renk-RK 325-Getriebe und den 1.500-PS-Dieselmotor von MTU aus Friedrichshafen. „Im urbanen Kampf, wo das Risiko ziviler Opfer hoch ist und der Feind oft in zivilen Strukturen verwurzelt ist, ist Präzision der Schlüssel“, schreibt der NATO-Waffenalmanach „Army Recognition“ über die Einsatzeffizienz des Panzers. Über die Trümmer der Wohnhäuser, Schulen und Krankenhäuser rollt das deutsche Getriebe, es „gewährleistet höchste Mobilität, Leistung und Beschleunigung des Fahrzeuges in jedem Gelände“ (RK 325-Werbung). 72.000 Tote, über 171.600 Verletzte, 82 Prozent der Gebäude in Gaza sind zerstört. Was die Bomben aus der Luft, ist der „Merkava IV“ am Boden. Sein Einsatz befeuert den Umsatz in Augsburg und am Bodensee.
Die Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen, Produzent von Rolls-Royce-Motoren für schwere Panzer, Panzerhaubitzen und Mannschaftstransporter, verbesserte allein im ersten Halbjahr 2025 ihr Betriebsergebnis um fast 90 Prozent. Die Renk Group verdreifachte im vergangenen Jahr ihren Börsenwert, der aktuelle Auftragsbestand beläuft sich auf 5,9 Milliarden Euro. Im Herbst 2024 hatte Renk für weitere Getriebelieferungen an das israelische Militär Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Dort, beim Referat 222 – zuständig für „Kriegswaffenkontrolle“ –, wird über die Genehmigung der Ausfuhr von Kriegswaffen und „sonstigen Rüstungsgütern“ entschieden – eine Unterscheidung, die nur das deutsche Recht kennt. Kriegswaffen dürfen nach Artikel 26, Absatz 2 Grundgesetz nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, transportiert oder ausgeführt werden. Panzergetriebe und -motore sind dagegen „sonstige Rüstungsgüter“ – hier ist lediglich eine einfache BAFA-Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich. Obwohl, wie Geschützrohr und Munition, Teil der gleichen Tötungsmaschine, besteht durch den definitorischen Trick des Gesetzgebers keine grundgesetzliche Bindung für die Lieferung der Aggregate, die den Panzer erst fahren lassen – und damit auch kein Schutz für potentielle Opfer der Panzerwaffe. Das Außenwirtschaftsrecht regelt den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, kein rechter Ort für Menschenwürde und Schutz vor Tod und Verletzung.
Das ist die Quintessenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar dieses Jahres (2 BvR 1626/25), mit der die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers gegen die im Oktober 2024 erteilte Ausfuhrgenehmigung von Panzerteilen nach Israel jetzt verworfen wurde. Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Dezember 2024) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (September 2025), hatten gleichlautend entschieden.
Der Beschwerdeführer Abdalrahman J. war Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts, bevor ihm israelische Bomben seine Existenz und das Dach über dem Kopf nahmen. Heute lebt er in einer Zeltstadt im Gazastreifen. Seine Ehefrau, die für das „Palestinian Center for Human Rights“ arbeitete, kam ebenso wie seine anderthalbjährige Tochter bei einem Angriff der israelischen Armee am 20. Februar 2024 ums Leben. Drei seiner Brüder starben im Dezember 2024 unter den Trümmern ihres Hauses. Und dennoch, so die Karlsruher Richter, löse all das im Hinblick auf die konkret kriegstechnisch eingesetzten bayerischen „Rüstungsgüter“ keine Schutzpflicht deutscher Stellen aus. Die Beschwerde sei nicht nur „unbegründet“, sondern sogar „unzulässig“, da ein Grundrechtsbezug im weitesten Sinne nicht entdeckt werden könne.
Am Firmensitz in Augsburg war die Freude groß. Als der Gerichtsbeschluss am Morgen des 12. Februar bekannt wurde, schoss die Renk-Aktie prompt um weitere zehn Prozentpunkte ins Plus. Und sonst? Die Karlsruher Richter beseitigen mit ihrer Entscheidung die rechtsstaatliche Illusion, auf dem Feld des internationalen Handelns der Bundesregierung existiere immerhin noch eine höchstrichterliche Kontrolle. Juristisch verklausuliert, in der Sache aber eindeutig, heißt es im Beschluss: „Mit Blick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt gebietet es der allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich nicht, dass die öffentliche Gewalt für Dritte einfachgesetzliche Wege eröffnet, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können.“ Kurz: Wo die Bundesregierung Rechtsschutz und Klagebefugnisse aus politischen Erwägungen heraus nicht vorsieht, gibt es eben keine richterliche Überprüfung.
Für Gewaltenteilung haben Zeitenwende und Staatsräson keinen Platz. Auch wenn es um Leben oder Tod potentieller Opfer deutscher Waffentechnik geht. Karlsruhe hat mit seinem jüngsten Beschluss brav seine Unterwerfungsgeste unter die Vorrechte der deutschen Außen- und Kriegspolitik abgeliefert.









