Die Generalmobilmachung gegen demokratische Rechte, Unschuldsvermutung und Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren hat seit Jahresbeginn ihren passenden Namen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) rief zu Neujahr die Neuauflage des „Pakts für den Rechtsstaat“ aus. Die Vokabel kennt man schon aus den Merkel-Jahren und Vorstößen der früheren SPD-Innenministerin Nancy Faeser, im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung war auch von diesem Pakt zu hören. Jetzt allerdings dürfen wir auch im Bereich der Justiz und der Strafverfolgungsmaßnahmen mit einer bisher beispiellosen Forcierung des Verfolgungsdrucks rechnen.
Der Duden liegt in diesem Fall richtig, wenn er den Begriff „Pakt“ mit Negativem assoziiert und in den Kontext der Redewendung „Ein Pakt mit dem Teufel“ stellt. Die Zeiten sind vorbei, in denen antidemokratische Gesetzesvorhaben noch mit wohlig-süßlicher Verschleierung verkauft werden mussten. Der „Pakt für den Rechtsstaat“ soll die Rolle und Zielsetzung des Staatsapparates im Kampf gegen den Feind im Inneren analog dem „Operationsplan Deutschland“, der sich mit dem äußeren Feind beschäftigt, vorzeichnen.
Konkret geht es um mehrere Einzelgesetzespakete zur Verschärfung des Strafrechts, der Beschleunigung von Gerichtsverfahren, den ungehinderten Datenaustausch im Bereich der Verfolgung über Ländergrenzen hinweg (euphorisch als Bürokratieabbau durch Digitalisierung betitelt) und einen rekordverdächtigen Aufwuchs des justiziellen Apparats um 2.000 Staatsanwälte und Richter. Noch vor Weihnachten letzten Jahres wurde auch die Kostendimension bekannt, mindestens 450 Millionen Euro. Gestritten wird zwischen Bund und Ländern derzeit noch, wer für welche Teilbeträge aufkommen muss. Für die „große Aufgabe des Jahres 2026“, nämlich die Stärkung des „Gemeinwesens gegen Angriffe von innen wie von außen“ (Hubig), ist nichts zu teuer und keine Fantasie zu billig.
Wer zukünftig die Funktionselite unseres kapitalistischen Gemeinwesens bloßstellt, beleidigt, delegitimiert oder mit unverschämten Forderungen behelligt, bekommt es mit den neu formulierten Paragrafen 105 und 106 Strafgesetzbuch (StGB) zu tun. Bisher standen dort nur Bundespräsident, das Parlament und das Bundesverfassungsgericht unter Artenschutz, in Kürze muss der kritische Bürger sich den Mund verbieten, wenn es zum Beispiel um die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen geht oder den Bürgermeister vor Ort. Unter strafrechtlichem Schutz sollen alle stehen, die als „politische Entscheidungsträger“ dem „Gemeinwohl verpflichtet“ sind. Nicht allein, dass bestraft wird, die Sanktionen sollen auch viel höher ausfallen, wenn es um Staatsdiener geht. Weil die „Funktionsfähigkeit“ des Staates in Rede steht, wird die Strafzumessungsvorschrift des Paragrafen 46 StGB für diese Fälle nach oben ausgebaut.
Der Pakt würde seinen Namen nicht verdienen, wenn nicht auch die Freiheitsstrafe im weiter verschärften Volksverhetzungsparagrafen 130 StGB abermals heraufgesetzt würde (von drei auf jetzt fünf Jahre). Dabei wird der Begriff der Verhetzung so weit wie möglich und damit in seiner Weite verfassungswidrig gefasst. Erfasst sind „Äußerungen, (…) die sich gegen die Wahrung des friedlichen Miteinanders“ richten. Ruhe an der Heimatfront ist die Devise. Um der Verbreitung von „staatsfeindlichen Propagandamitteln“ (Paragraf 86 StGB) endlich einen effektiven Riegel vorzuschieben, greift der Gesetzesentwurf auf den antiliberalen Schnee von vorgestern, nämlich die EU-Richtlinie 2580 aus dem Dezember 2001 zurück. Was im damals NATO-weit erklärten „Krieg gegen den Terrorismus“ geschöpft wurde, kann beim Kampf gegen den Feind im Osten nur nützlich sein. Die Sprache ist verräterisch, ständig stößt der Leser des Entwurfs „zur Änderung des StGB – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“, auf die Wendung von den „gemeinwohlschädlichen“ Straftaten. Die Worte wecken Erinnerungen an ganz dunkle Zeiten deutscher Repression.
Jenseits des im Grundgesetz niedergelegten Bestimmtheitsgrundsatzes (es darf nur aus einem Gesetz bestraft werden, dessen Tatbestand für jeden nachvollziehbar klar und eindeutig gefasst ist), gefällt sich der Entwurf aus dem Hause Hubig im spielerisch-kreativen Umgang mit dem Knüppel des Strafrechts. Den Begriff des „Gemeinwohls“ habe man als „unbestimmten Rechtsbegriff“ bewusst gewählt, die Richterschaft soll ihn mit Leben füllen, sprich, an „Staatsaufgaben und Staatszielen“ ausrichten. Und weil auch ein gerüttelt Maß an selbstgerechter Anmaßung nicht fehlen darf, ruft die Bundesjustizministerin bei Übersendung ihres Entwurfs an das Parlament zum „Dialog“ über ebendiese Staatsziele auf. Mit Verlaub, die Ziele kennen wir schon. Ob sie durchdringen, wird auf der Straße entschieden, nicht im Parlament.









