In neun Bundesländern existieren interne Vorschriften, die Polizistinnen und Polizisten einen juristischen Vorteil verschaffen. Das hat die Rechercheplattform „FragDenStaat“ in der vergangenen Woche bekanntgegeben. Wenn der Tatvorwurf „tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten“ lautet, sind die Chancen demnach sehr hoch, dass der Fall auch vor Gericht landet – selbst dann, wenn es sich nur um eine geringfügige Auseinandersetzung gehandelt hat. Grund dafür sind Anordnungen wie die Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen, die festlegt, dass die Einstellung eines Verfahrens bei Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger „regelmäßig nicht in Betracht“ komme. „Hier wird durch die Exekutive de facto ein Sonderstrafrecht geschaffen“, kritisiert Lukas Theune, Strafverteidiger und Geschäftsführer des Republikanischen Anwältinnen-und-Anwälte-Vereins (RAV). Die Polizei nutzt den Vorwurf des „tätlichen Angriffs“ häufig, um auf Anzeigen gegen Polizeibeamte zu reagieren. Anwälte raten ihren Mandanten oft davon ab, gewalttätige Polizisten anzuzeigen.
Sonderstrafrecht
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"Sonderstrafrecht", UZ vom 25. April 2025
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