Betr.: „Jedermanns Organ“, UZ vom 12. April

Selbstbestimmung

Von Jens Dethlefsen, per E-Mail

Zum Thema „Selbstbestimmung“ des Patienten ist es interessant, sich der rechtlichen Grundlagen einer Patientenverfügung zu vergewissern. In der neuesten Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz finden sich unter Punkt 2.6. die folgenden Passagen (…): „Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt werden. Mein(e) Vertreter(in) – z. B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird. Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter (z. B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in)) erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.“

Es handelt sich hier lediglich um eine „Soll“-Vorschrift, das heißt, Ärzte und Ärztinnen sind nicht – wie stets kolportiert – verpflichtet, dem Patientenwillen zu folgen, sondern der Bevollmächtigte/Betreuer ist in der Pflicht, diesen durchsetzen.

In der Praxis gestaltet sich dies – wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann – überaus schwierig bis unmöglich. Da Ärzte und Ärztinnen den Patientenwillen befolgen sollen, aber nicht müssen, ist es durchaus denkbar, dass die Krankenhauskonzerne aus Gründen der Gewinnmaximierung Druck auf die Mediziner ausüben, Patienten wiederzubeleben bzw. am Leben zu erhalten. Das „Selbstbestimmungsrecht“ des Patienten kann so denkbar einfach umgangen und den Profitinteressen der Konzerne untergeordnet werden.

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"Selbstbestimmung", UZ vom 3. Mai 2019



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