Über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses

Widersinnig und ­unverhältnismäßig

Das vom Bundeswahlausschuss verfügte kalte Parteiverbot der DKP hat alle Chancen, zum Paradethema für die juristischen Examina im Bereich „Verfassungsrecht“ zu werden. Die rigide Regelung des Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 2 Parteiengesetz (PartG) – eine Partei verliert ihre Rechtsstellung, „wenn (sie) sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Paragraf 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat“ – bringt dazu alle nötigen Voraussetzungen mit: Im Jahr 2016 neu eingeführt, 2021 erstmals auf die DKP-Wahlbewerbung angewandt, einschlägige Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor, der Gesetzestext ist unklar (steht die „Nichtabgabe“ tatsächlich einer verspäteten Abgabe gleich?), zudem berührt die Entscheidung des Wahlausschusses unmittelbares Verfassungsrecht (Artikel 21 Grundgesetz) und damit den Kern des besonderen Schutzes der Parteieigenschaft.

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) wird dieser Tage im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde der Partei das tun, was auch angehende Juristen in den ersten Semestern lernen: Es wird auf die „Causa DKP“ das gängige juristische Raster für unklare Normen anlegen und mit den vier Klassikern der Interpretation, nämlich grammatischer, historischer, systematischer und teleologischer (Sinn und Zweck) Auslegung, versuchen, dem Problem beizukommen.

Die Vertreter der Bundesregierung wie auch Wahlleiter Georg Thiel hatten in der Ausschusssitzung vom 8. Juli angeführt, die DKP habe den Rechenschaftsbericht für 2017 wie auch die Berichte für die fünf Vorjahre immer nach dem Fristende eingereicht. Die zum 1. Januar 2016 eingeführte „stramme Regelung“ führe daher automatisch („Fristen sind Fristen“, so Thiel) zur Aberkennung des Parteistatus. Abgesehen davon, dass eine verspätete Abgabe per se keine „Nichtabgabe“ ist, ergibt sich auch aus dem Willen des Gesetzgebers – historisch betrachtet – kein Argument mehr für die Bestandskraft des Regelungsinhalts: In der Bundestagsdrucksache 19305 vom 9. Juni dieses Jahres, die eine Bilanz der gesetzlichen Neuregelung zieht, richtet die Kommission unter Vorsitz des Bundestagspräsidenten Wolfgang Schäuble, den eindeutigen Appell an den Gesetzgeber, „die Neuregelung wieder zu streichen“.

Die hierzu angeführte „Unschärfe und Widersprüchlichkeit“ der Norm ergibt sich im Sinne einer systematischen Betrachtung zwanglos daraus, dass in Paragraf 38 PartG für die Nichteinreichung von Rechenschaftsberichten ein Zwangsgeld in Höhe von 500 bis 10.000 Euro angedroht wird. Wenn der Gesetzgeber bereits eine Sanktion für die Nichtabgabe der Berichte verhängt, wozu braucht es dann noch die Aberkennung der Parteieigenschaft? In auffälliger Weise umgeht die Neuregelung ferner den Grundsatz, dass ein neues Gesetz nicht für zurückliegende Sachverhalte gelten darf: Obwohl die Neufassung erst zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, zieht der Wahlausschuss gleichwohl verspätet abgegebene Rechenschaftsberichte der Vorjahre heran. Systematisch ist Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 PartG daher ein Fremdkörper im Normgefüge des Parteienrechts.

Der Sinn und Zweck eines Rechenschaftsberichts bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG danach, Transparenz über Groß- und Konzernspenden zu erzielen. Damit ablesbar wird, wer auf die Programmatik der Parteien Einfluss nimmt. Auch das trifft auf die Finanzierung der DKP nicht zu, zumal ein verspäteter Rechenschaftsbericht dem Transparenzerfordernis letztlich Genüge tut. Es geht bei der Rechenschaftspflicht einzig um das Verhältnis von „Macht und Geld“, wie aus den Gesetzeskommentaren unmissverständlich hervorgeht. Faktisch verletzt die von der DKP angefochtene Regelung den Kernbereich der grundgesetzlich primär geschützten Parteienfreiheit. Erkennbar deshalb, weil die Entscheidung des Wahlausschusses die Mitwirkung der Partei an den Bundestagswahlen vereiteln würde. Es wäre völlig widersinnig und unverhältnismäßig, der DKP die vom Grundgesetz geforderte konstitutive Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu nehmen, indem man sie wegen eines bloßen Formalverstoßes auf einen politischen Verein herabstuft.

Über den Autor

Ralf Hohmann (Jahrgang 1959) ist Rechtswissenschaftler.

Nach seinen Promotionen im Bereich Jura und in Philosophie arbeitete er im Bereich der Strafverteidigung, Anwaltsfortbildung und nahm Lehraufträge an Universitäten wahr.

Er schreibt seit Mai 2019 regelmäßig für die UZ.

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"Widersinnig und ­unverhältnismäßig", UZ vom 23. Juli 2021



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