Beim Gesetzentwurf „zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine“ will die Bundesregierung am Donnerstag dieser Woche (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe von UZ) nach einem bewährten Rezept verfahren. Gesetze, von denen die Öffentlichkeit am besten gar nichts erfahren soll, werden erst zu später Stunde beraten, wenn sich die Parlamentsränge bereits geleert haben. Gegen 22 Uhr mit einer Beratungszeit von 20 Minuten steht der Entwurf auf Platz 24 der Tagesordnung des Deutschen Bundestags. Der Zeitdruck kommt nicht von ungefähr.
Außenminister Johann Wadephul (CDU) hatte am 29. September auf einer Sitzung des Europarats angekündigt, Deutschland werde das Ratifikationsverfahren bis Jahresende abschließen. Das Übereinkommen zur Einrichtung der Ukraine-Entschädigungskommission war im Dezember 2025 von 34 EU-Mitgliedsländern sowie der Europäischen Union selbst unterzeichnet worden. Es kann allerdings erst in Kraft treten, sobald es in 25 Unterzeichnerstaaten per nationalem Gesetz anerkannt wird. Aktuell fehlen noch 15 dieser Zustimmungsakte.
Nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen Verträge mit auswärtigen Staaten, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln, der Zustimmung des Bundestags in Form eines Bundesgesetzes. Bei näherer Betrachtung ist am geplanten Entschädigungsmechanismus aber noch alles offen. Die Abgeordneten stimmen über ein dreistufiges Modell ab, von dem zwei Stufen bislang gar nicht existieren. Das sogenannte „Schadensregister für die Ukraine“ (RD4U) in Den Haag existiert seit 2024 und nahm bis dato 195.000 Anträge von Privaten, Firmen und dem ukrainischen Staat entgegen. Anträge können dabei nicht nur genuin ukrainische „Geschädigte“ stellen, sondern auch ausländische Konzerne, die seit Februar 2022 Umsatzverluste wegen des Krieges erlitten haben. Das Register dokumentiert lediglich, es entscheidet aber nicht.
Die Prüfung, Bewertung und Festsetzung eines Entschädigungsbetrages soll auf der zweiten Stufe einer „Schadensersatzkommission“ (die noch nicht existiert) geschehen. Der „Entschädigungsfonds“, also der Topf, aus dem dann gezahlt werden soll, ist bislang leer. Trotzdem werden schon einmal großmäulig Auszahlungen für „frühestens ab Ende 2027“ angekündigt.
Halten wir also fest: Ansprüche vermeintlicher „Geschädigter“ in dreistelliger Milliardenhöhe werden derzeit fleißig gesammelt, anschließend von einer „Kommission“ bewertet, deren Stellen mit EU-Beamten besetzt sein werden und die mithin völkerrechtlich keine Legitimation besitzt, aber keiner weiß, woher das Geld für die Entschädigungen kommen soll.
Gesetzgeberisch ist das Ganze eine Lachnummer, geprägt von außerordentlicher Fantasiebegabung. Kostproben dafür bietet das „Übereinkommen“ en masse. Artikel 23 bestimmt zur Finanzierung des Entschädigungsprojekts: „Sobald die Russische Föderation Mitglied wird, hat sie die Kosten der Kommission seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu tragen.“ Unübertroffen allerdings die Märchenerzählung in Artikel 21: „Es wird daher erwartet, dass die Russische Föderation den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von der Kommission festgelegten und gewährten Schadensersatz finanziert.“
Während man noch überlegt, welche Halluzinogene in der Führungsetage der EU kursieren, trifft aus Moskau der bemerkenswert sachliche Kommentar der Sprecherin des russischen Außenministeriums, Maria Sacharowa, ein. Mit „pseudo-rechtlichen Institutionen“ und „Strukturen, die für uns rechtlich null und nichtig“ sind, beschäftige man sich nicht weiter.
Die merkwürdige Konstruktion des „Entschädigungsmechanismus“ ist ein Vertrag zu Lasten Dritter und damit unwirksam. Die Spitzenjuristen in Brüssel müssten das eigentlich wissen. Niemand kann durch einen Vertrag, an dem er nicht beteiligt ist, verpflichtet werden – nachzulesen auch in den Standards des internationalen Vertragsrechts. Deshalb also das Hintertürchen: Die EU lädt Russland zur „Mitgliedschaft“ ein. Da Russland dieser höflichen Einladung zum Ausgleich eines dreistelligen Milliardenbetrags (nach US-Schätzungen etwa 588 Milliarden US-Dollar) kaum folgen wird, bleibt die Frage, wer denn stattdessen in den ominösen Entschädigungstopf einzahlt.
Die Signatarstaaten lehnen das ab, sie (genauer: ihre Steuerzahler) tragen nur die „Betriebskosten“ des Entschädigungsverfahrens. Da die „Schadenskommission“ keine rechtlich wirksamen und vollstreckbaren Forderungen generieren kann, scheitert auch der Zugriff auf die 210 Milliarden Euro der russischen Zentralbank, die in Belgien konfisziert sind. Das Ergebnis des eilig zusammengebastelten Ukraine-Entschädigungsgesetzes ist tatsächlich ein Meisterwerk moderner Symbolgesetzgebung und Fiktion. Eine Rechnung ohne Wert.








