Am Freitag letzter Woche stand der palästinensische Aktivist Ahmad Othman aus Duisburg vor dem Amtsgericht Düsseldorf, weil er fast auf den Tag genau vor einem Jahr, nämlich am 9. Juni 2025, auf einer Kundgebung die Parole „From the River to the Sea Palestine will be free“ angestimmt hatte.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sah durch diesen Ausruf gleich mehrere Straftatbestände erfüllt, nämlich die Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher oder terroristischer Vereinigungen nach Paragraph 86a Strafgesetzbuch (StGB), Aufruf zu Straftaten nach Paragraph 111 StGB, Volksverhetzung nach Paragraph 130 StGB und Billigung von Straftaten nach Paragraph 140 StGB. Da allerdings zu häufig Personen, die wegen dieser Parole nach Paragraph 130 und 140 StGB angeklagt worden waren, freigesprochen wurden – darunter auch Ahmads Genosse Leon Wystrychowski am 21. Mai 2025 vom Landgericht Duisburg – zog die Behörde noch vor Beginn des eigentlichen Prozesses drei der vier Anklagen zurück. Was bleibt, ist der Vorwurf nach Paragraph 86a StGB.
Alles Hamas
Damit folgt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einer Strategie, die mittlerweile von vielen Verfolgungsbehörden im ganzen Land gefahren wird: Sie konzentriert sich auf die Behauptung, die Wortfolge „vom Fluss bis zum Meer“ sei ein Kennzeichen der Hamas. Das sehen zwar alle seriösen Experten, mehrere deutsche Gerichte und selbst einige Staatsanwaltschaften anders. So steht es aber in der im November 2023 von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) per Exekutivakt beschlossenen Verbotsverfügung der Hamas. Die Repressionsbehörden argumentieren also nicht mit Fakten, sondern stützen sich einzig und allein auf die Meinungsbekundung der eigenen Institution.
Weil das aber allzu dünn ist, ließ man Ende letzten Jahres ein Gutachten erstellen – genauer: das einzige Gutachten überhaupt, das die Behauptung des Bundesinnenministeriums stützt. Es kommt vom Islamwissenschaftler Guido Steinberg. Der war zuvor nicht gerade als Palästina-Experte aufgefallen. Vor allem aber arbeitet er für staatsnahe Strukturen wie die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), die die Bundesregierung berät.
Auf dieses Gutachten jedoch stützte sich auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von November 2025. Dieses in Nordrhein-Westfalen bislang höchstinstanzliche Urteil wird derzeit von Gerichten in NRW genutzt, um die vielen Verfahren, die sich aufgrund der Anzeigenwut der Polizei gegen die Palästina-Solidaritätsbewegung angestaut haben, schnell abzuarbeiten. Eine solche Aburteilung ist offenbar auch für Ahmad vorgesehen.
Daran jedenfalls hatten viele Beobachter auch aufgrund der Personalie der Vorsitzenden Richterin Kaplan keinen Zweifel. Im vergangenen März hatte Kaplan eine Frau wegen der Parole „From the Sea to the River Palestine will live forever“ abgeurteilt. Die Argumentation der Angeklagten, sie habe bewusst nicht die inkriminierte Floskel „From the River to the Sea“, sondern „From the Sea to the River“ genutzt, wischte die Richterin weg: Die Aktivistin habe das angebliche „Hamas-Kennzeichen“ einfach „umgedreht“, so die verquere Argumentation.
„Ich stehe hier als Palästinenser“
Das alles ließ für das Verfahren gegen Ahmad nichts Gutes ahnen – und diese düsteren Erwartungen erfüllten sich auch. Von den rund 90 Prozessbeobachtern kam gerade einmal die Hälfte in den Gerichtssaal. Dort saßen sie hinter einer Glaswand und wurden gleich von Anfang an von einem halben Dutzend Sicherheitsleute in aggressiver Weise zurechtgewiesen. Als die Zuschauer vorschlugen, sie könnten auch zu zweit auf einen Sitzplatz, damit mehr Leute hineinpassen, antwortete ein Security-Mann drohend: „Rück auf du, sonst …“
Ahmads Rechtsanwalt Roland Meister kritisierte dieses Verhalten und wies darauf hin, dass dem Saalschutz keinerlei Hoheit über den Gerichtssaal zustehe, sondern ausschließlich der Richterin. Diese schien mit der Arbeit ihrer Untergebenen allerdings zufrieden zu sein. Ihre ersten Worte richtete sie dann auch an Ahmad: „Herr Othman, ich fordere Sie auf, dieses Tuch abzulegen.“ Als er diese Bitte zurückwies, wandelte Kaplan sie kurzerhand in eine richterliche Verfügung um, deren Nichtbefolgung disziplinarische Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Sie begründete das damit, dass die Kufiya ein politisches Kleidungsstück sei. Rechtsanwalt Meister kritisierte, Ahmad sei Palästinenser und die Kufiya ein Kleidungsstück kultureller Identität. Daher verstoße die Verfügung „gegen Ahmads Menschenwürde und Selbstbestimmung“.
Ahmad seinerseits kommentierte die Verfügung bei der Eröffnung seiner Einlassung: Dass ihm verboten werde, eine Kufiya zu tragen, unterstreiche den Charakter des Verfahrens, das er als politisch und von antipalästinensischem Rassismus motiviert bezeichnete. Weil es sich gegen die Identität, die Forderungen, die Menschlichkeit und die Rechte der Palästinenser richte, stehe er „nicht nur als Angeklagter, sondern auch als Palästinenser“ vor Gericht. Daher sei auch seine Einlassung nicht nur eine Verteidigung vor Gericht, er lege vielmehr „Rechenschaft“ gegenüber seinem Volk, seiner Familie und „der internationalen Palästina-Solidaritätsbewegung“ ab. Er werde seine Rede publik machen, auch damit die internationale Öffentlichkeit nachvollziehen könne, „wie inzwischen politische Verfahren in Deutschland geführt werden“. Dabei verwies er auch auf das Menschenrechtskommissariat der UNO, das Deutschland bereits wiederholt wegen seiner antipalästinensischen Unterdrückungspolitik kritisiert hatte.
Schnellverfahren gescheitert
Allerdings kam Ahmad in seiner Einlassung nicht weit. Er gestand ein, die Parole an dem fraglichen Tag gerufen zu haben, erklärte aber, überzeugt zu sein, dass sie nicht strafbar sei. Er erläuterte kurz den konkreten Anlass der fraglichen Kundgebung, bei der es sich um eine Eilversammlung gegen den völkerrechtswidrigen Überfall der israelischen Marine auf die „Global Sumud Flotilla“ gehandelt hatte. Danach stellte er sich selbst vor; als einen Palästinenser, dessen Großeltern aus dem Dorf Balad al-Sheikh bei Haifa flohen, nachdem dort in der Nacht vom 31. Dezember 1947 zum 1. Januar 1948 ein Massaker durch zionistische Milizen stattgefunden hatte; als ein Kind palästinensischer Vertriebener, das im syrischen Flüchtlingslager al-Jarmuk aufwuchs; als einen jungen Mann, der durch seine ganze Sozialisation die palästinensische Identität und den Willen verinnerlicht habe, in die alte Heimat zurückzukehren. Er machte dabei deutlich, dass für ihn der Kampf zur Befreiung Palästinas „Teil eines allgemeinen internationalen Kampfes gegen Rassismus, gegen Faschismus, gegen Zionismus, gegen Diskriminierung und gegen jede Form von Unterdrückung“ sei.
Er ging auch auf die Formulierung „Vom Fluss bis zum Meer“ ein und betonte, dass für nahezu alle Palästinenser Palästina das Gebiet zwischen Jordan-Fluss und Mittelmeer sei. Das Ziel der Befreiung Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“ sei keineswegs allein das der Hamas, sondern werde seit Jahrzehnten von den meisten politischen Parteien und Widerstandsfraktionen in Palästina verfolgt. Die Wortgruppe tauche, genau wie ähnliche Formulierungen, in Liedern, in Literatur und auf Kunstwerken auf.
Als er dann jedoch zur Hamas kommen wollte, unterbrach ihn die Richterin. Sie machte deutlich, dass sie für den Prozess weit weniger Zeit eingeplant habe. Zu dem Zeitpunkt lief die Sitzung gerade einmal 45 Minuten. In einer Erklärung des Komitees gegen das Verbot von Palästina Solidarität Duisburg (PSDU), das Ahmad und weitere Betroffene des PSDU-Verbots unterstützt, heißt es, Richterin Kaplan habe ursprünglich nur 30 Minuten angesetzt. Aber, so das Komitee weiter, „der Versuch, Ahmad durch ein oberflächliches Schnellverfahren abzuurteilen, ist gescheitert“.
Aufgrund von Terminproblemen schienen sich die Richterin und Rechtsanwalt Meister nicht auf einen baldigen Fortsetzungstermin einigen zu können. Wenn ein solcher nicht innerhalb von drei Wochen stattfindet, muss das Verfahren formal neu eröffnet werden.









