Lizenz zum Hacken

Die Große Koalition hat entschieden, dass der Verfassungsschutz „Staats­trojaner“ verwenden darf. Unter Staatstrojanern versteht man Schnüffelprogramme, sogenannte „Ferngesteuerte Forensik-Werkzeuge“, die in der Lage sind, auf fremde Computer und Smartphones zuzugreifen. Im neuen Gesetz zur „ Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts“ haben sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, dass keine Online-Durchsuchung, sondern nur eine „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ erlaubt ist. Das klingt harmloser als es ist.

Der Unterschied ist vor allem ein juristischer. Die Verschlüsselung der Computer und Smartphones darf bei beiden umgangen werden (sogenanntes „Hacken“). Aber bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung dürfen nur Gespräche belauscht und aufgezeichnet werden, bei einer Online-Durchsuchung dürfen Daten kopiert werden. Technisch gesehen macht es keinen Unterschied. Kein Richter und kein Strafverteidiger kann im Nachhinein nachverfolgen, ob der Staatstrojaner nur belauscht oder auch Daten abgerufen hat.

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"Lizenz zum Hacken", UZ vom 12. Juni 2020



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