Strafprozess gegen Ahmad Othman

Richterin lenkt ein – Staatsanwaltschaft lehnt ab

Stefan Mühlberger

Dass es sich auch im Rahmen der Klassenjustiz lohnen kann, zu kämpfen, wurde am vergangenen Freitag vor dem Amtsgericht in Düsseldorf deutlich. Ahmad Othman, laut Behörden der ehemalige „Vize“ der im Mai 2024 vom nordrhein-westfälischen Innenministerium verbotenen Palästina Solidarität Duisburg (PSDU), musste dort an diesem Tag zum dritten Mal erscheinen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, mit der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ein „Hamas-Kennzeichen“ verwendet zu haben.

Die Vorsitzende Silke Kaplan hatte in den beiden vorangegangenen Sitzungen deutlich gemacht, dass sie Othman in kürzester Zeit abzuurteilen gedachte. Damit wäre sie nicht nur der Forderung der Staatsanwaltschaft nachgekommen, sondern auch dem Willen der anwesenden extrem rechten „Achse des Guten“ sowie des sogenannten „Antisemitismus-Beauftragten“ der Stadt Düsseldorf, Wolfgang Rolshoven, der während der zweiten Sitzung demonstrativ „vorbeigeschaut“ hatte.

Doch an Othman und seinen Anwälten Roland Meister und Tim Engels biss Kaplan sich die Zähne aus. Sie torpedierten die Aburteilung durch ausführliche Einlassungen des Angeklagten, Beweisanträge, die Ladung von Zeugen, schriftliche Beschwerden, mündlichen Rügen und dem Androhen eines Befangenheitsantrags. Zudem mobilisierte Othman, unterstützt vom Komitee gegen das PSDU-Verbot, über die drei Prozesstage insgesamt etwa 150 solidarische Prozessbeobachter, die sich auch von dem richterlich angeordneten Sicherheitstheater nicht abschrecken ließen.

Die Wende kam während der letzten Sitzung. Die Richterin hatte nun doch selbst die beiden Polizisten, die die Anzeige gegen Othman verfasst hatten, als Zeugen geladen, nachdem sie dies zuvor abgelehnt hatte. Zudem wurde der Anmelder der fraglichen Kundgebung vernommen, die sich gegen die Entführung der Gaza-Freedom-Flotilla gewandt hatte. Dabei kam heraus, dass es keine schriftliche Auflagen gegeben hatte, und die „üblichen Auflagen“ der Düsseldorfer Polizei kein Verbot der Wortfolge „From the river to the sea“ enthielten. Auch mussten die Polizisten zugeben, keinerlei „Hamas-Bezug“ auf der Versammlung festgestellt zu haben. Diese Tatsache ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil ein Großteil der bisherigen Rechtsprechung eine Strafbarkeit von „From the river to the sea“ verneint, wenn kein Hamas-Bezug erkennbar ist.

Darüber hinaus bestätigte der Einsatzleiter, dass Othman ihm, nachdem er die Anzeige erhalten hatte, erklärt habe, dass er sich sicher sei, dass das Verfahren eingestellt werde, da er zu dem Zeitpunkt bereits mehrere Einstellungen durch die Staatsanwaltschaften Duisburg und Dortmund wegen derselben Parole erhalten habe. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor klargestellt, dass der subjektive Tatbestand, also die Frage, ob der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, eine Straftat zu begehen, für den Fall von Bedeutung sei.

Bei den entsprechenden Aussagen entgleiste das Pokerface der Richterin wiederholt. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung wandte sie sich an die Staatsanwaltschaft und erklärte, dass sie nach dem Gehörten anrege, das Verfahren einzustellen. Die Sache ist klar: Kaplan kann Othman nicht freisprechen – dafür ist der politische Druck zu groß. Doch eine Verurteilung ist nach leisesten rechtsstaatlichen Standards schlicht nicht zu begründen. Daher wäre eine solche Verurteilung für die weitere Karriere der jungen Richterin fast genauso schädlich wie ein Freispruch. Diese Suppe hat ihr die Staatsanwaltschaft eingebrockt, indem sie einen denkbar schlechten und zugleich politisch brisanten Fall angeschleppt hat.

Eine Entscheidung konnte am Freitag jedoch noch nicht fallen: Der Staatsanwältin gelang es trotz verdoppelter Frist nicht, einen Vorgesetzten ans Telefon zu bekommen – das Wochenende für hohe Beamte beginnt schließlich schon Freitagmittag. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ging erst am Dienstag ein: Sie lässt es drauf ankommen und lehnt eine Einstellung ab. Der Prozess wird am 11. November fortgesetzt.

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