Reform des Nachrichtendienstrechts gibt Geheimdiensten freie Hand

Von Spitzeln zu Saboteuren

Klaus Stein

Glücklich erscheinen Staaten mit parlamentarisch gut kontrollierten und rechtsstaatlich gezähmten Geheimdiensten. Aber Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) will es anders. „Wir wollen, dass der BND nachrichtendienstlich auf dem allerhöchsten Niveau mitspielt“, sagte der Bundeskanzler im vergangenen Herbst. Auch der Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), Martin Jäger, hielt angesichts zunehmender hybrider Bedrohungen einen Kurswechsel für notwendig, wie er im Februar sagte: „Meiner Meinung nach muss und wird der Dienst operativer werden.“

In der Begründung zu den 732 Seiten des Regierungsentwurfes für ein „Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts“ heißt es, dass das Nachrichtendienstrecht seit 1990 vielfach geändert worden sei, allerdings „mit partikulärem Ansatz“ und aktuellen Anlässen folgend. Es weise infolgedessen Wertungsbrüche auf. Eine leitende Systematik mit zukunftsfähiger Ausrichtung fehle bislang.

Lizenz zum Angriff

Künftig soll der BND nicht nur warnen, sondern Gefahren auch selbst abwehren und bekämpfen, also hacken, Daten manipulieren und löschen (beispielsweise Geld aus Krypto-Wallets abziehen), biometrische Daten abgleichen, Künstliche Intelligenz nutzen sowie längere Speicherfristen bei der technischen Aufklärung erhalten. Im Kern dieses „historischen Paradigmenwechsels“ in der deutschen Sicherheitsarchitektur geht es laut Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) um die Entwicklung der beiden Nachrichtendienste BND und Verfassungsschutz zu „echten Geheimdiensten“ – also von heimlichen Beobachtern zu heimlichen Akteuren im digitalen und physischen Raum. Das bedeutet: Sie sollen nicht nur, wie bislang, Informationen offen und heimlich sammeln, verarbeiten und bewerten dürfen, sondern künftig – über V-Leute-Einsatz, Observationen und Abhöraktionen hinaus – auch aktiv-operative Fähigkeiten und Zwangsbefugnisse erhalten. Exekutivbefugnisse also, die tief in Grundrechte von Betroffenen und auch Unbeteiligten eingreifen und dabei auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht verschonen.

Dies bedeutet nichts weniger als die staatliche Lizenz zur Desinformation und Manipulation, bis hin zu Hackbacks, Sabotage und Zerstörung – immer mit dem Risiko, unkontrollierbare Eskalationen auszulösen und Unbeteiligte schwer zu schädigen.

Geübte Praxis

Allerdings wird eigentlich nur legalisiert, was häufig schon Praxis der Geheimdienste war. Der maßgebliche Einfluss von V-Leuten in der NPD hat 2003 das Verbot der NPD verhindert. V-Leute unterwanderten Bürgerinitiativen und Sozialbewegungen. Erinnert sei zudem an das „Celler Loch“ oder den Einsatz des V-Manns Peter Urbach in der Berliner Studentenbewegung.

Kurz vor der Verabschiedung des Grundgesetzes hatten die westalliierten Militärgouverneure im sogenannten Polizeibrief vom 14. April 1949 die Trennung von Polizei und Geheimdienst gefordert. Im Grundgesetz findet sich das Trennungsgebot indes nicht ausdrücklich. Aber das Bundesverfassungsgericht hat sich am 28. Januar 1998 dazu geäußert: „Das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und der Schutz der Grundrechte können es verbieten, bestimmte Behörden miteinander zu verschmelzen oder sie mit Aufgaben zu befassen, die mit ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht vereinbar sind. So werden die Zentralstellen für Zwecke des Verfassungsschutzes oder des Nachrichtendienstes – angesichts deren andersartiger Aufgaben und Befugnisse – nicht mit einer Vollzugspolizeibehörde zusammengelegt werden dürfen (vgl. schon ‚Polizeibrief‘ der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949).“

Allerdings hat das die Bundesregierung nicht daran gehindert, das Trennungsgebot immer wieder zu missachten. Seit 2004 arbeiten Polizei, Nachrichtendienste, Bundeswehr und weitere Bundesbehörden (zum Beispiel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zum „Austausch von Erfahrungen und Fachwissen“ im Gemeinsames Terrorabwehrzentrum (GTAZ) ganz offiziell auf einem Riesengelände in Berlin-Treptow zusammen. Weitere Formate sind beispielsweise das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM) in Potsdam (seit 2006), das Gemeinsame Internetzentrum (GIZ) in Berlin (seit 2007), das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) in Bonn-Mehlem (seit 2011) und das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum in Köln und Meckenheim GETZ (seit 2012). Im neuen Gesetzentwurf wird das Trennungsgebot explizit aufgehoben. BfV und BND werden praktisch keine Grenzen gesetzt.

Rechter Terror

Wozu der „Verfassungsschutz“ schon in der Vergangenheit fähig und nützlich war, beweisen die bis heute ungeklärten Fragen im NSU-Komplex. Eine davon: Am 9. Juni 2004 um 15.56 Uhr explodierte in der Kölner Keupstraße eine Nagelbombe. Um 17.09 Uhr meldete das Landeskriminalamt an das Düsseldorfer Innenministerium: Der Anschlag sei als „terroristische Gewaltkriminalität“ einzustufen. Um 17.25 Uhr erreichte das Lagezentrum NRW-Innenminister Fritz Behrens (SPD). Nur 11 Minuten später, um 17.36 Uhr, wies das Innenministerium das Landeskriminalamt an, aus dem Schriftverkehr den Begriff „terroristischer Anschlag“ zu streichen. Am Folgetag verkündete der damalige Bundesinnenminister Otto Schily (SPD): „Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu.“

Am 6. April 2006 wurde Halit Yozgat in seinem Internetcafé im Kasseler Stadtteil Nord-Holland durch zwei gezielte Pistolenschüsse in den Kopf ermordet. Zur Tatzeit war Andreas Temme, ein Mitarbeiter des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz, anwesend. Zufällig. Seine Rolle bei dem Mord ist bis heute unaufgeklärt. 2007 wurde Temme ins Regierungspräsidium Kassel versetzt.

Am 17. November 2011, sechs Tage, nachdem die beiden NSU-Mitglieder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos in Eisenach tot aufgefunden worden waren, wurde Harald Range zum Generalbundesanwalt ernannt. Schon am ersten Tag seiner Tätigkeit ließ er in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ verlauten: „Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit der rechtsterroristischen Tätergruppe gibt es derzeit nicht“. Diesen Satz darf man als Anweisung betrachten.

Die Vernichtung von Akten rechtfertigte der damalige Vize-Chef des BfV, Klaus-Dieter Fritsche, gegenüber dem NSU-Untersuchungsauschuss des Bundestages. Es dürften keine Staatsgeheimnisse bekannt werden, die ein Regierungshandeln unterminieren. Damit räumte er zwar unfreiwillig die behördliche Beteiligung ein, verweigerte aber deren Aufklärung. Nach dieser gegen die Verfassung gerichteten Einlassung und der Verweigerung der Amtshilfe wurde Fritsche nicht etwa aus dem öffentlichen Dienst entfernt, sondern befördert, zunächst zum Geheimdienstkoordinator des Bundeskanzleramtes (bis 2009), dann sogar zum Staatssekretär für die Belange der Nachrichtendienste im Bundeskanzleramt.

Ebenso verhöhnt wurde die Bevölkerung durch ein Gesetz vom 3. Juli 2015, das V-Leute straffrei halten soll, wenn sie Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Aufklärungstätigkeit begehen. Namentlich wenn die Straftaten dazu dienen, Vertrauen in der Szene zu entwickeln. Das Gesetz öffnete Schleusen bei der Rekrutierung von Nazis für den Verfassungsschutz und ermutigte sie zu weiteren rassistischen, gegen die Linke und überhaupt gegen die Arbeiterbewegung gerichteten Gewalttaten. Das also sind die Veränderungen mit „partikulärem Ansatz“, auf denen nun aufgebaut werden soll.

Bedrohungsnebel

Bei dem neuen Nachrichtendienst-Gesetz wird sprachgeregelt von einer beabsichtigten Stärkung von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) geschrieben. Es gehe dabei laut Innenministerium um Aufklärungs- und um Weiterverarbeitungsfähigkeiten. Hinter dem Euphemismus „Weiterverarbeitungsfähigkeiten“ verbergen sich die Aufgaben, die bislang die Polizei wahrgenommen hat, aber auch die unendlichen Möglichkeiten der verdeckten Kriegsführung. Die Aufhebung des Trennungsgebots wird für die Öffentlichkeit mit einer allgemein verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland erklärt.

So häufig das Wort Bedrohungslage im Gesetzestext vorkommt, so dürftig wird diese begründet. Zudem ist sie mit verstärkenden Adjektiven versehen. Üblicherweise gilt die Bedrohungslage als eine erhebliche, herausgehobene, verschärfte, besondere, veränderte, hybride oder gesteigerte. Die Lagen werden in Paragraf 3 (Erhebliche Bedrohungen) sowie Paragraf 4 (Bedrohungen von herausgehobener Bedeutung) des BND-Gesetzes erläutert. Als Bedrohungsfeld wird der Terrorismus definiert, ebenso der Extremismus. Auch hybride Einflussnahmen, grenzüberschreitende Verbreitung von Kriegswaffen, die organisierte Kriminalität, disruptive Technologien, wehrtechnische Technologien, Technologien der künstlichen Intelligenz sowie krisenhafte Entwicklungen im Ausland gelten als Bedrohungsfelder. Mit diesem Bedrohungsnebel wird der Abbau von Grundrechten als alternativlos zu rechtfertigen versucht.

In Paragraf 78 des neuen „Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz“ (BVerfSchG) geht es um die Einschränkung von Grundrechten: „Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch § 28 Absatz 1, § 63 Absatz 7 und § 65 Absatz 2 Satz 2 eingeschränkt.“

Sehen wir mal nach. Paragraf 28 regelt: „Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen im nachrichtendienstlichen Einsatz nach diesem Unterabschnitt tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz unmittelbaren Zwang anwenden, soweit dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit oder für eingesetzte Sachen von bedeutendem Wert abzuwehren.“

„Vertrauenspersonen“

Die Erfahrungen mit dem NSU wecken unsere Neugier auf die Regeln für V-Leute im aktuellen Gesetzentwurf. Auskunft gibt zunächst der einschlägige Paragraf 18 des BVerfSchG. Hier finden sich die Regeln, aber auch gleich die Ausnahmen. Nicht voll geschäftsfähige Menschen, Aussteiger, Abgeordnete und zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter dürfen nicht angeworben werden. Aber: „Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich, kann die Amtsleitung eine Ausnahme zulassen“, und zwar für Minderjährige (ab 16 Jahren) und Kriminelle (außer Mördern und Totschlägern).

Zum vagen und dehnbaren Verhältnis von Regel und Ausnahme ist auch Paragraf 18 Absatz 5 von Belang: „Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbaren Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären.“

Zum Thema Straftaten finden wir unter Paragraf 18 Absatz 6 Aufschlussreiches: „Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen, wenn die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (…) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.“

Das neue Nachrichtendienstrecht präsentiert sich also dort konkret, wo es um die Einschränkung von Grundrechten, die Erlaubnis von Sabotage und die Aufhebung des Trennungsgebotes geht. Zugleich ist es an den Stellen besonders schwammig, die den Einsatz und Gewalttaten von V-Leuten oder verdeckten Agenten einschränken könnten. Das umfangreiche Gesetzeswerk weckt also zu Recht Sorgen vor der Einführung einer kaum noch zu kontrollierenden Geheimpolizei.

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"Von Spitzeln zu Saboteuren", UZ vom 16. Oktober 2026



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