Neues Gesetz ermöglicht Unternehmer sich freizukaufen

Augenwischerei

Von Ralf Hohmann

Das Streben nach maximalem Profit führt immer häufiger zur Missachtung jener Regeln, die sich die Kapitalisten selbst im Zivil- und Gesellschaftsrecht zur Gestaltung des Wettbewerbs gegeben haben. Um die Konkurrenz hinter sich zu lassen und kurzfristig die Gewinnrate zu maximieren, ist dann jedes Mittel recht: Abschöpfen von Steuervorteilen (Cum-Ex, Panama-Papers), betrügerische Erlangung von Wettbewerbsvorteilen (Diesel-Skandal, Illegale Waffenexporte von Heckler & Koch nach Mexiko) und vorsätzliche Schädigung natürlicher Ressourcen ( zum Beispiel illegale Entsorgung hochgiftiger Industrieabfälle, BP-Raffinerie Gelsenkirchen) sind nur drei Beispiele. Nach einer Erhebung des Bundeskriminalamtes für 2017 wurden 74 000 Fälle unternehmensbezogener Kriminalität festgestellt, die zusammen einen Gesamtschaden von von 3,7 Milliarden Euro verursacht haben. Dem bürgerlichen Staat fällt zum einen die Aufgabe zu, die finanziellen Risiken und Schäden auf die Lohnabhängigen abzuwälzen und zum anderen im Interesse des Weiterfunktionierens eines geregelten Marktes jene Vorgaben, an die sich der Kapitalist zu halten hat, deutlich zu machen.

Ganz in diesem Sinne kündigte die neue Justizministerin Christine Lam­brecht (SPD) in der vergangenen Woche an, der ehrliche Kapitalist solle nicht weiter der Dumme sein. Man müsse dem Verlust des Vertrauens in die Rechtsordnung entgegenwirken. Schon im Koalitionsvertrag von 2018 hieß es: „Wir wollen sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird.“ Aber allzu sehr wehtun soll es auch nicht: „Zugleich werden wir spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen.“ Bisherige Entwürfe eines Unternehmensstrafrechts waren allesamt schnell wieder in der Versenkung verschwunden. Herausgekommen ist nun eine lauwarme Mischung: Das Wort Strafrecht wird auf Wunsch der Unternehmerverbände vermieden, man will ein Verbandssanktionengesetz. Nach wie vor bleiben Verstöße von Unternehmen bloße Ordnungswidrigkeiten, lediglich die Geldbußen sollen erhöht werden, immerhin bis zu einer Grenze von 10 Prozent eines Jahresumsatzes. Grüne, SPD und die Partei „Die Linke“ sind voll des Lobes. „Nur so kann dafür gesorgt werden, dass Unternehmen in Zukunft ein redliches Verhalten an den Tag legen“, sagte Niema Movassat („Die Linke“), Obmann im Rechtsausschuss des Bundestages.

Wegen des Grundsatzes der im Strafgesetzbuch festgelegten „individuellen Schuld“ komme man den Tätern in den Führungsetagen strafrechtlich nicht bei. Diese verstünden es, durch verschachtelte Firmen- und Organisationsstrukturen der strafrechtlichen Zurechnung zu entgehen – „No body to kick, no soul to damn“ (deutsch: Kein Körper zum Schlagen, keine Seele zum Verdammen).

Der Grund für die Nichtverfolgung liegt indes am mangelnden Interesse des bourgeoisen Staates, Finanzjongleure und Markthasardeure effektiv zur Rechenschaft zu ziehen. Das Instrumentarium zur Verfolgung stellen Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung allerdings zur Verfügung. Tagtäglich kommen bei der Allgemeinkriminalität die Zurechnungsmethoden der Mittäterschaft, mittelbaren Täterschaft, des Organisationsverschuldens, Bande, Anstiftung und Beihilfe zur Anwendung. Mittels der strafprozessualen Vorschriften über Einziehung und Verfall kann der geldwerte deliktische Vorteil komplett eingezogen werden, im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz ist für solche Fälle sogar die entschädigungslose Stilllegung des jeweiligen Unternehmens vorgesehen. All das läuft ins Leere. Wirtschaftsstraftäter sollen sich nun per Zahlung einer Unternehmensgeldbuße von der Bestrafung freikaufen können.

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"Augenwischerei", UZ vom 30. August 2019



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