Eine auf Union-Busting spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei erwirkt eine Einstweilige Verfügung gegen einen EVG-Streik – und die Gewerkschaft kuscht, denn die Deutsche Bahn AG droht mit absurden Schadenersatzforderungen. Unikliniken in Nordrhein-Westfalen erkämpfen gerichtlich Notdienste, die besser besetzt sind als der reguläre Betrieb, wenn nicht gestreikt wird. Minister fordern öffentlich, das Streikrecht zu beschneiden, damit „kritische Infrastruktur“ auf dem Rücken der Beschäftigten am Laufen gehalten wird.
Das sind drei von so viel mehr Beispielen, die zeigen: Das Streikrecht, eine der schärfsten Waffen der Arbeiterklasse, steht unter Beschuss. Dabei gehört das deutsche Streikrecht bereits zu den restriktivsten Europas, wie ein Zuhörer anmerkt. Die SDAJ debattierte am Samstag auf den UZ-Friedenstagen in Berlin darüber, wie das Streikrecht verteidigt werden kann. Referent Jurek aus Essen konnte dabei auf Erfahrungen zurückgreifen, die er selbst während des Entlastungsstreiks an Unikliniken in Nordrhein-Westfalen 2022 sammeln konnte.
Eingangs umriss Jurek, welchen Einschränkungen das Streikrecht in der BRD unterliegt: Nur Gewerkschaften dürfen streiken, Individuen nicht. Bestreikbar sind nur Forderungen, die tarifvertraglich regelbar sind – politische Forderungen also nicht, auch dann nicht, wenn sie Beschäftigte unmittelbar betreffen. Immerhin: Solidaritätsstreiks sind erlaubt. Beamte dürfen gar nicht streiken. Firmenchefs dürfen Beschäftigte aussperren und können unter bestimmten Umständen Schadenersatz fordern von Gewerkschaften oder Streikenden.
Darüber hinaus steht Kapitalbesitzern das ganze Instrumentarium des Union-Busting zur Verfügung, um Beschäftigte daran zu hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Etwa Versuche, Patienten medial gegen Beschäftigte von Krankenhäusern auszuspielen oder Fahrgäste gegen Eisenbahner. Oder durch die Belohnung von Streikbrechern, die unter Umständen juristisch angreifbar ist. Durch das Verzögern der Tarifverhandlungen, denn Streiken ist teuer für die Beschäftigten. Durch das Hochziehen individueller Streikhindernisse: Die Anwerbung von Migranten, deren Aufenthaltstitel an die Beschäftigung geknüpft ist, die Befristung von Stellen, das Werten von Streiktagen als Fehltage, um Auszubildende zu feuern. Und durch Schlichtung. Die Idee dahinter sei, dass ein unbeteiligter Dritter zwischen zwei Meinungen vermittle. Interessengegensätze allerdings könnten eben nicht durch eine „unabhängige“ Person aufgelöst werden. „Ist ein Schlichterspruch da, wird es schwieriger für Gewerkschaften.“
Wie wehrt man sich gegen derlei Schikanen? Um diese Frage drehte sich die anschließende Diskussion. Grundsätzlich schütze Masse, schütze Solidarität, unterstrich Jurek. Er habe gute Erfahrungen mit Streikversammlungen gemacht. Die seien der passende Ort, um aktuelle Entwicklungen während einer Tarifauseinandersetzung zu diskutieren und Kollegen Ängste zu nehmen. Diese Ängste müssten zunächst ernst genommen werden, um dann Kollektivität herstellen zu können. Ein spalterisches „Angebot“ der Klinikführungen, Pfleger zu entlasten, andere Klinikbeschäftigte hingegen nicht, habe man auf Streikversammlungen im Entlastungskampf diskutiert und dann abgelehnt. Streiks zu demokratisieren, so die Schlussfolgerung, sei die originäre Aufgabe von Kommunisten in Gewerkschaften.
Notdienstverhandlungen könne man nutzen, um gezielt Bereiche zu bestreiken, in denen der finanzielle Schaden besonders groß sei. Unterliegt die Gewerkschaft in einer juristischen Auseinandersetzung, kann das zum Bumerang werden für die Firmenleitung. Das zeigt ein Beispiel, das Jan aus Essen in die Diskussion einführte. Nach juristisch erzwungenen Auflagen für Notdienste im Entlastungsstreik hätten Kollegen die positive Erfahrung gemacht, selbst ein Krankenhaus leiten zu können.
Ganz wichtig, um aus dem engen Rahmen des Streikrechts auszubrechen: Kreativität. Juristische Verbesserungen des Streikrechts gab es vor allem dann, wenn Gewerkschaften gezielt die Grenzen des Rechts austesteten.








