Tarifabschluss von GDL und Deutscher Bahn bietet wenig Neues. Ausdehnung auf die Infrastruktur gescheitert

Beispielhaft abgeschlossen?

Nachdem es noch vor einigen Wochen sehr unversöhnlich aussah, einigten sich die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) und die Deutsche Bahn AG (DB AG) in kurzer Frist auf einen neuen Tarifvertrag. Geht es nach den Worten des GDL-Vorsitzenden Weselsky, so ist damit „ein historischer Durchbruch gelungen“, der beispielhaft auch für andere Gewerkschaften sein soll.

Im Detail lassen sich aber überwiegend deutliche Parallelen zu den Tarifverträgen der Gewerkschaften in den letzten eineinhalb Jahren erkennen – nur eben später: Die GDL vereinbarte eine Inflationsausgleichsprämie in zwei Schritten (1.500 Euro im März 2024 und 1.350 Euro im Mai 2024). Als Gehaltserhöhung wurden zwei Festbetragserhöhungen vereinbart, jeweils 210 Euro zum August 2024 und April 2025. Hinzu kommt eine 4-prozentige Erhöhung der Zulagen. Damit liegt das Niveau der Gehaltserhöhungen sogar noch unter dem der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) vom August letzten Jahres. Das zeichnete sich bereits durch die GDL-Tarifabschlüsse mit den kleineren Eisenbahnverkehrsunternehmen ab und bedeutet einen größeren Verlust an Kaufkraft für die Beschäftigten als in den anderen Bahnbetrieben der DB AG. Die GDL-Tarifverträge gelten in 18 von 300 Betrieben der DB AG. Hinzu kommt die zweigeteilte Laufzeit des Tarifvertrages. Die Gehaltszahlungen beziehen sich auf eine Laufzeit von 26 Monaten zuzüglich einer weiteren Friedenspflicht von zwei Monaten für eine Verhandlungsphase und ein vorher zu vereinbarendes Schlichtungsabkommen.

Der zweite Teil des Tarifvertrages bezieht sich auf die Arbeitszeitverkürzungen, die im Zeitraum vom Januar 2026 bis Januar 2029 für das Zugpersonal von derzeit 38 Stunden pro Woche auf 35 Stunden bei Lohnausgleich sinken sollen. Für das Schichtpersonal im Rangierdienst und in der Zugbereitstellung gilt nur eine Absenkung auf eine 36-Stunden-Woche. Allerdings müssen sich die Beschäftigten jeweils melden, wenn sie diese Arbeitszeitverkürzung auch wollen. Tun sie es nicht, erhalten sie statt der einen Stunde den Gegenwert von jeweils 2,7 Prozent des Gehaltes. Neue Beschäftigte müssen sich somit auch hier künftig entscheiden, wie viele Stunden in der Woche sie künftig arbeiten. Dieses so bezeichnete „Optionsmodell“ bezieht sich in der Endphase auf den Stundenkorridor von 35 bis 40 Stunden. Erkauft wurde dieses Modell mit dem Wegfall von sechs – bisher zusätzlichen gewählten – Urlaubstagen und es gilt nur für Personal im Schichtdienst.

Auch dieses Modell weist eine deutliche Ähnlichkeit mit dem im Jahr 2016 von der EVG vereinbarten Wahlmodell auf. Damals konnten die Beschäftigten wählen, ob sie bei gleichem Gehalt mehr Urlaub erhalten, eine Stunde weniger arbeiten oder eine Gehaltserhöhung in Anspruch nehmen. Ab 35 Stunden Wochenarbeitszeit gilt seitdem eine Tarifkraft als Vollzeitkraft. Dies galt als ein wegweisendes Modell, weil dadurch die Diskussion um die Arbeitszeitverkürzung überhaupt erst wieder möglich wurde.

Eine Bruchlandung erlitt die GDL mit ihrem Willen, den Tarifbereich auf die Infrastrukturunternehmen der DB AG auszudehnen. In der Tarifrunde erklärte der GDL-Vorsitzende, dass eine Verhandlung ohne einen solchen Tarifvertrag „nicht mit gutem Gewissen“ fortgeführt werden kann. Das ist zum wiederholten Male fallengelassen worden. Die DB AG verwies hierbei auf die nicht vorhandene Organisationsmacht der GDL in den Infrastrukturunternehmen. Während des Arbeitskampfes hatten nur vereinzelt Beschäftigte der Infrastruktur ihre Arbeit niedergelegt, so dass die Bedeutungslosigkeit der GDL in den Infrastrukturunternehmen für alle deutlich wurde.

Der Tarifvertrag reiht sich damit in die Abschlüsse der Gewerkschaften insgesamt ein. Die Arbeitszeitverkürzungsdebatte wurde um eine neue Variante erweitert – nicht mehr und nicht weniger. Alle Gewerkschaften müssen nach den letzten Tarifrunden ein größeres Augenmerk auf drohende Einschränkungen des Streikrechtes legen. Wie schon nach den gemeinsamen Streikaktionen von ver.di und EVG im vergangenen Jahr zetern die bürgerlichen Parteien auch nach den Streiks der GDL wegen des vermeintlichen Selbstzwecks von Streiks. Die Form der Durchsetzung von Forderungen dürfen nur die Beschäftigten selbst entscheiden, eine Einschränkung des in Deutschland sowieso restriktiven Streikrechts muss mit gemeinschaftlicher Gegenwehr beantwortet werden.

Unser Autor ist Kandidat der DKP bei den EU-Wahlen.

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"Beispielhaft abgeschlossen?", UZ vom 5. April 2024



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