Politik diskutiert über Streichung des „Majestätsbeleidigung 2.0“-Paragrafen – und schränkt Meinungsfreiheit weiter ein

Das Sonderrecht der Macht

Es scheint, die Republik steht vor einer ernsten Gefahr. Nein, nicht die dem Wahnsinn anheimgefallene Aufrüstung, nicht Wohnungsnot, steigende Inflation oder marode Bahngleise und Brücken. Es gibt Menschen, die lügen. Das ist unerquicklich, aber nicht neu. Es gibt Politiker, die ständig lügen. Das ist anstrengend, schwer auszuhalten, aber unsere Staatsform. Wo im politischen Betrieb die Nasen immer länger werden, schrumpft die Wirklichkeit, und zwar so sehr, dass der Blick auf das, was zählt, verloren geht.

Ganz neue Töne hört man gerade aus einer Ecke, die sich ansonsten durch vielfältige Bemühungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit auszeichnet. Kaum zu glauben, CDU und Grüne haben den mündigen Bürger entdeckt. Das betrifft natürlich nicht alle. So lockte das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Mai dieses Jahres, mit dem in dritter Instanz die Geldstrafe einer Frau für die „Billigung eines Angriffskrieges“ (Paragraf 140 Strafgesetzbuch) bestätigt wurde, die selbsternannten Kämpfer der Meinungsfreiheit nicht aus der Deckung. Die Frau hatte im russischsprachigen sozialen Netzwerk Odnoklassniki gepostet, Wladimir Putin sei in der Ukraine „auf dem richtigen Weg“ und vor 2022 habe man kein „Geschrei gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen“. Überraschend agil werden Grüne und CDU hingegen derzeit bei der Politikerbeleidigung (Paragraf 188 StGB).

Die Aufregung ist groß. „Lackaffe“, „Lügenfritz“, „Lügen-Kanzler“, „Pinocchio“ oder gar „Merz leck Eier“, all die verbalen Kundgebungen des Unwillens sind nur deshalb in den Fokus der Strafverfolgung gerückt, weil die Bundesregierung den genannten Paragrafen im Jahr 2021 als Majestätsbeleidigung 2.0 novelliert hat. Die Zahlen zeigen, dass das Gesetz seither gute Dienste zur Disziplinierung unbotmäßiger Äußerungen leistet. In der Statistik der ebenfalls neu installierten „Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI)“ gingen im Jahr 2025 6.246 Meldungen zu Paragraf 188 StGB ein. 2024 wurden 4.439 Fälle registriert, im Jahr 2023 2.598 und 2022 gab es 1.404 Verstöße. Viel zu tun für die Staatsanwaltschaften, die ohnehin schon mit der Verfolgung von privat angezeigten Fällen (2024: knapp 251.500) ihre liebe Mühe haben.

Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU), Mitglied genau der Partei, die 2021 für die Einführung des Gesetzes zeichnete, gibt sich seit Kurzem besonders radikal: „Die Mächtigen haben sich ein Sonderrecht geschaffen.“ Kann man natürlich unterschreiben. Auch aus den Reihen der Grünen ruft es nach einer Reform des Paragrafen 188. Deren Europapolitiker Erik Marquardt meint, Politik solle nicht den Eindruck vermitteln, die Meinungsfreiheit einzuschränken. „Deswegen muss der Paragraf 188 gestrichen werden.“

Noch am 29. Januar dieses Jahres forderte ein Gesetzentwurf im Bundestag die Abschaffung des Gesetzes und wurde mit 440 Stimmen gegen 133 Stimmen abgelehnt. Der Antrag kam von der AfD und da war die Brandmauer wichtiger als die gutbürgerliche Meinungsfreiheit. Am 11. Juni steht die Abschaffung wieder auf der Tagesordnung des Bundestags. Blöderweise ist es wieder ein Antrag der AfD. Wie es ausgeht, steht damit fest. Das reaktionäre Blau hält das Stöckchen hin, aber springen werden CDU, SPD und Grüne dennoch nicht. Mit Blick auf Wählerstimmen allerdings, so denkt man, muss etwas getan werden. „Die Menschen schütteln den Kopf“, sagt CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann. Und vom Kopfschütteln ist der Schritt zu größeren Zweifeln nicht allzu groß.

Was heißt für die neuen Verfechter der Meinungsfreiheit denn nun eigentlich „Abschaffung“? Nein, nicht Streichung. Geplant ist, die Bundespolitiker aus dem Schutzbereich herauszunehmen und nur noch Kommunalpolitiker zu schützen. Das wäre ein Fortschritt, wäre da nicht die Forderung, gleichzeitig das Strafmaß aller Ehrdelikte anzuheben. Gewünschtes Ergebnis davon ist, den Schutz derjenigen, denen Ehre gebührt, wieder in die „normalen“ Ehrdelikte der Paragrafen 185 bis 187 StGB zu übernehmen. Im Mittel gibt’s momentan für eine Beleidigung gleich zwischen 25 und 60 Tagessätzen – ob gegenüber dem Kanzler oder dem Nachbarn. Bei Personen des „öffentlichen Lebens“ ließen sich dann im Wege der Strafzumessung auch mal Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängen. Hauptsache, gefährliches Gedankengut wird eingehegt.

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"Das Sonderrecht der Macht", UZ vom 12. Juni 2026



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