Bundesverfassungsgericht liest Bundeswahlleiter die Leviten

DKP kandidiert

Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli hatte enormen Druck aufgebaut. Die Welle der Solidarität für die DKP gab dagegen Zuversicht und Stärke, gutes juristisches Handwerk, das es zuweilen auch braucht, erledigte den Rest. Viel Zeit war nicht. Der Berliner Rechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz und sein Team, die sich mit verfassungsrechtlichen Verfahren bestens auskennen, mussten in kürzester Zeit treffsicher agieren. Das Bundeswahlgesetz gab nur vier Tage zur Beschwerde. Nicht vier Werktage, sondern Kalendertage. Das auf die Entscheidung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli folgende Wochenende also eingeschlossen.

Nachdem die Partei am Mittag des 8. Juli über Medienberichte von der Entscheidung des Wahlausschusses erfahren hatte, eine förmliche an den Parteivorstand adressierte Übersendung der Verfügung aber ausblieb, mussten zunächst einmal alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um schnellstmöglich den konkreten Text der Entscheidung in Erfahrung zu bringen. Der Parteivorstand drängte beim Berliner Bundeswahlausschuss auf sofortige Übersendung per Mail. Diese ging, obwohl für den 8. Juli zugesagt, erst am folgenden Freitag um 12:19 Uhr ein. Angefügt war der Unterrichtungsbrief des Bundeswahlleiters Georg Thiel.

Bei Durchsicht stellte sich heraus, dass Thiel, dem natürlich die Viertagesfrist bekannt war („Fristen sind Fristen“), diesen Brief lediglich als einfaches Einschreiben (nicht etwa per Eil- oder Expresszustellung) versandt hatte. Der Einschreibebrief traf dann erst am 12. Juli, dem Tag des Fristablaufs, ein. Da die Frist mit der öffentlichen Bekanntgabe, nicht mit postalischem Zugang, zu laufen begann, lag hierin ein weiteres offenkundiges Manöver, um eine fristgerechte Beschwerde der DKP zu vereiteln. Dazu passt auch folgendes: Die Partei hatte sich mit Mail vom 5. September 2020 an den Bundeswahlleiter mit der Bitte um eine Antwort, „ob wir die nun neue Voraussetzung zur Kandidatur (gemäß Paragraf 23 Parteiengesetz, Rechenschaftslegung) erfüllen“, gewandt. Das Büro des Wahlleiters gab sich unwissend und antwortete am 8. September 2020, man möge sich „mit dem zuständigen Referat des Bundestags“ in Verbindung setzen. Doch auch die Vorsprache bei diesem Referat blieb ohne Antwort. „Die Beschwerdeführerin ist also mit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses buchstäblich kalt erwischt und völlig überfahren worden“ heißt es hierzu in der Nichtanerkennungsbeschwerde, die am 12. Juli dem Bundesverfassungsgericht durch die Kanzlei Schultz übermittelt wurde.

Weiter wurde gerügt, dass der Wortlaut des Parteiengesetzes von einer „Nichtabgabe“ der Rechenschaftsberichte ausgehe und damit verspätete Einreichungen nicht gemeint sein können. Auch sei das mildere Mittel der Zwangsgeldverhängung (Paragraf 38 Absatz 2 Parteiengesetz) nicht erwogen worden. Stattdessen und unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hatte Thiel sofort die Aberkennung der Parteieigenschaft aus dem Zylinder gezogen. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, die starke Verankerung des Parteiprivilegs im Grundgesetz verbiete den Entzug der Parteieigenschaft allein aus Gründen, die bloß formale Mängel in der Abgabe der Rechenschaftsberichte beträfen.

Nachdem der Beschwerdeschriftsatz auf den Weg gebracht war, bestand tagelang Unklarheit, ob der Bundeswahlleiter noch entgegnen würde. Ohne Vorankündigung traf dann kurz nach 12 Uhr am Freitag, den 16. Juli, ein Schriftsatz von ihm ein. Das Bundesverfassungsgericht setzte zunächst Frist zur Erwiderung für die DKP bis Montags 12 Uhr, übersandte dann aber am Tag des Frist­ablaufs weitere 54 Seiten aus den Akten des Bundeswahlleiters und verlängerte die Frist bis zum 20. Juli, 18 Uhr. In großer Eile gefertigt, aber mit Stringenz und dem Sinn für das Wesentliche, widerlegte der Verfahrensbevollmächtigte der DKP die Auffassung des Bundeswahlleiters, der die fristgerechte Einreichung von Rechenschaftsberichten in seiner Stellungnahme zum Maß aller Dinge erklärt hatte. Thiels Argumentation verfing auch beim 2. Senat des Verfassungsgerichts nicht. Ausnahmslos in allen Punkten las ihm das höchste deutsche Gericht die juristischen Leviten.

Über den Autor

Ralf Hohmann (Jahrgang 1959) ist Rechtswissenschaftler.

Nach seinen Promotionen im Bereich Jura und in Philosophie arbeitete er im Bereich der Strafverteidigung, Anwaltsfortbildung und nahm Lehraufträge an Universitäten wahr.

Er schreibt seit Mai 2019 regelmäßig für die UZ.

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"DKP kandidiert", UZ vom 6. August 2021



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