OVG Münster nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Erste Schlappe für Drohnenmörder

Von Markus Bernhardt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Bundesrepublik Deutschland in der letzten Woche verurteilt, sich „durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen an der Wohnanschrift der Kläger im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet“. Die Klage war von drei Opfern von Drohnenangriffen im Jemen eingereicht worden, die offenbar über den US-Militärstandort in Ramstein erfolgt waren. Angaben des OVG zufolge machten die Kläger geltend, bei einem Drohnenangriff im Jahr 2012 in der Provinz Hadramaut nahe Angehörige verloren zu haben.

„Es ist nur konsequent, wenn Kriegsopfer den Staat verklagen, der an ihrem Leid Schuld oder Mitschuld trägt. Krieg ist keine Naturkatastrophe und Drohnenangriffe sind gezielter Mord“, hatte Kathrin Vogler, Friedenspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, zu Beginn des Prozesses klargestellt. Dass das Verteidigungsministerium immer noch behaupte, man habe keine Erkenntnisse darüber, dass Ramstein für US-Drohnenangriffe genutzt werde, empöre sie, so die Bundestagsabgeordnete weiter. Schließlich sei das „Auswärtige Amt im Sommer 2016 von den USA offiziell informiert worden, dass die US-Basis in Ramstein für die Drohnenkriege der USA von zentraler Bedeutung“ sei. Die Bundesregierung sollte sich daher ihrer Verantwortung stellen und schleunigst für eine Schließung der Airbase Ramstein sorgen“, forderte Vogler.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. „Soweit die Kläger verlangt haben, die Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu unterbinden, hat das Gericht die Klage abgewiesen“, heißt es in einer Stellungnahme des OVG. Wegen der wesentlichen Bedeutung der in Deutschland gelegenen Air Base Ramstein für fortdauernde US-amerikanische Drohneneinsätze auch im Jemen hätten die Kläger, die um ihre eigene Sicherheit besorgt seien, die Bundesrepublik Deutschland darauf verklagt, eine Nutzung der Air Base für derartige Einsätze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Während das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen hatte, hatte die Berufung vor dem OVG jedoch zumindest teilweise Erfolg.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der mündlichen Urteilsbegründung aus: „Die Bundesrepublik hat eine Schutzpflicht, bezogen auf das Leben der Kläger, die sie bisher nicht ausreichend erfüllt hat. Eine Schutzpflicht des Staates besteht bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, sofern ein hinreichend enger Bezug zum deutschen Staat besteht. Das ist hier der Fall, weil die Kläger berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein befürchten.“

Es bestünden gewichtige, der Bundesrepublik „bekannte oder jedenfalls offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen durchführen, die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen, wodurch die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden“, so das Gericht weiter.

„Die Frage, ob das Völkerrecht bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen zulässt, ist keine politische Frage, sondern eine Rechtsfrage“, stellten die Richter außerdem klar. Der Senat sei nach dem Grundgesetz verpflichtet zu prüfen, ob die US-Drohneneinsätze in der Heimat der Kläger mit Völkerrecht vereinbar sind. Die bisherige Annahme der Bundesregierung, es bestünden keine Anhaltspunkte für Verstöße der USA gegen deutsches Recht oder Völkerrecht bei ihren Aktivitäten in Deutschland, beruhe jedoch auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung und sei rechtlich nicht tragfähig. Die BRD sei deshalb verpflichtet, „durch ihr geeignet erscheinende Maßnahmen den bestehenden Zweifeln nachzugehen“. Das Verbot willkürlicher Tötung verlange überdies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, dass wirksame amtliche Ermittlungen durchgeführt würden, wenn Personen durch Gewaltanwendung insbesondere durch Vertreter des Staates getötet werden.

„Die Bundesregierung muss sich umgehend Zugang zur US-Luftwaffenbasis in Ramstein verschaffen und aufklären, ob dieser für den völkerrechtswidrigen Drohnenkrieg in Asien und Afrika genutzt wird“, forderte unterdessen Andrej Hunko, Bundestagsabgeordneter der Linkspartei. Wie zuvor seine Fraktionskollegin Vogler, sprach sich auch Hunko für die umgehende Schließung der US-Basis in Ramstein aus.

Dieser Artikel ist für Sie kostenlos. Kritischer Journalismus braucht Unterstützung, um dauerhaft existieren zu können. Daher laden wir Sie ein, die UZ als Wochenzeitung oder in der digitalen Vollversion 6 Wochen kostenlos und unverbindlich zu testen. Sie können danach entscheiden, ob Sie die UZ abonnieren möchten.

✘ Leserbrief schreiben

An die UZ-Redaktion (leserbriefe (at) unsere-zeit.de)

"Erste Schlappe für Drohnenmörder", UZ vom 29. März 2019



    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Haus.



    UZ Probe-Abo [6 Wochen Gratis]
    Unsere Zeit