Bundesverfassungsgericht lehnt Mietenstopp-Klage ab

Miethaie zeigen Zähne

Das Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“ in Bayern ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Den Ablehnungsbeschluss trafen die Karlsruher Richter am 21. Dezember 2021, mittlerweile liegen auch die Gründe vor. Die Verfassungsbeschwerde der bayerischen Initiative, die mit einem Gesetzentwurf die Mieten in 162 Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ einfrieren wollte, scheiterte schon am Vorprüfungsausschuss des BVerfG: Offensichtlich unbegründet – das Anliegen des Volksbegehrens habe weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch entstehe den Beschwerdeführern durch die Ablehnung ein nennenswert schwerer Nachteil.

Eine gescheiterte Verfassungsbeschwerde unter vielen also: 2020 waren von 5.361 Eingaben in Karlsruhe 111 erfolgreich (2,07 Prozent). Die Richter gaben, ebenso wie die Vorinstanz beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH), der bayerischen Staatsregierung recht, die das Volksbegehren als unzulässig ablehnte, da Regelungen zur Miethöhe allein in die Gesetzeskompetenz des Bundes fielen. Der Bund habe in den Paragraphen 556 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Gestaltungsrecht auch bereits wahrgenommen.

Indes: So ganz klar, wie es jetzt das höchste deutsche Gericht zu suggerieren versucht, war die Sache nicht. Immerhin hatten drei von neun Richtern des BayVGH den Stopp für das Volksbegehren nicht mittragen wollen. Begründung: Es stünden „beachtliche Argumente dafür (…), dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Bundesrecht vereinbar“ sein könne, wie es in ihrem Sondervotum vom 16. Juli 2020 heißt. Schließlich gebiete auch der Grundsatz „direkter Demokratie“, im Zweifel für die Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden. Das BVerfG wischt diese Auffassung der drei Münchener Abweichler mit einem Federstrich weg: Ein Sondervotum könne die Mehrheitsentscheidung des BayVGH nicht in Zweifel ziehen.

Mit seiner jüngsten Entscheidung setzt der zweite Senat des BVerfG nahtlos die vermieterfreundliche Rechtsprechung fort, die schon im Beschluss vom 25. März 2021 zur Nichtigkeit des „Berliner Mietendeckels“ zum Ausdruck kam. 1,5 Millionen Wohnungen wurden auf diese Weise wieder „marktgängig“ gemacht. Mit gleicher Stoßrichtung kassierte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 9. November letzten Jahres die vorangegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Das OVG war der Auffassung, das „Wohl der Allgemeinheit“ rechtfertige für Städte und Gemeinden ein Vorkaufsrecht, um privaten Wohnraum vor Gentrifizierung, unverschämten Mieterhöhungen und Luxussanierung zu retten. Das BVerwG gab den Interessen der Immobilienhaie Vorrang: Auch „erhaltungswidrige Nutzungsabsichten“ rechtfertigen kein Vorkaufsrecht der Kommunen. Nur noch eine gesetzliche Regelung kann jetzt das Vorkaufsrecht der Kommunen wiederaufleben lassen.

Schlecht für die betroffenen Mieter: An der Schaltstelle im Bauausschuss des Bundestags sitzt Sandra Weeser (FDP) und spielt auf Zeit. „Bevor ein Gesetzentwurf zu einem verschärften kommunalen Vorkaufsrecht diskutiert werden kann, müssen wir in der Koalition noch grundlegende Fragen klären“ – das kann dauern.

Über den Autor

Ralf Hohmann (Jahrgang 1959) ist Rechtswissenschaftler.

Nach seinen Promotionen im Bereich Jura und in Philosophie arbeitete er im Bereich der Strafverteidigung, Anwaltsfortbildung und nahm Lehraufträge an Universitäten wahr.

Er schreibt seit Mai 2019 regelmäßig für die UZ.

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"Miethaie zeigen Zähne", UZ vom 11. Februar 2022



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