ver.di-Kündigungen gegen Akman unwirksam

Urteil rechtskräftig

ver.di hat im Prozess um die gegen den Gewerkschafter Orhan Akman ausgesprochenen Kündigungen eine weitere Niederlage erlitten. Akman ist bei ver.di beschäftigt und war dort unter anderem Bundesfachgruppenleiter für den Einzel- und Versandhandel.

Im Kündigungsschutzverfahren hatte der ver.di-Bundesvorstand gegen eine Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Dieses hatte im Dezember vergangenen Jahres die von ver.di gegen Akman ausgesprochenen zwei Kündigungen für unwirksam erklärt. Am 5. Juli fand nun die Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statt. In dieser habe die Vorsitzende Richterin in ihrer Zusammenfassung über die Tat- und die Verdachtskündigung eine eindeutige Tendenz formuliert, so Akman. Sie habe klar betont, dass es für beide Kündigungen keine hinreichenden Beweise gebe. Einem Vergleich stimmte Akman nicht zu. Daraufhin hat ver.di dann die eigene Berufung zurückgezogen, offenbar um ein absehbares Urteil zu vermeiden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist somit rechtskräftig, die Kündigungen sind unwirksam.

Orhan Akman erklärt dazu: „Meine Haltung, die ich vor dem LAG auch heute ausgesprochen habe, ist klar: Ich bin überzeugter Gewerkschafter und sehe die Gewerkschaft als meine politische Heimat. Mir bereitet die tarifpolitische Entwicklung, aber auch der massive Mitgliederverlust der letzten 20 Jahre große Sorge. Ich möchte als Gewerkschafter und als künftiges Bundesvorstandsmitglied meinen Beitrag dazu leisten, dass unsere Gewerkschaften aus der Krise herausgeführt werden und wieder an Stärke und politischer Schlagkraft gewinnen.“

Spätestens mit der Verhandlung vor dem LAG müsste dem ver.di-Bundesvorstand klar sein, dass „gewerkschaftspolitische Konflikte und Auseinandersetzungen nicht mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen“ gelöst werden könnten, so Akman weiter. Er stehe weiterhin für Gespräche mit dem ver.di-Bundesvorstand über eine gemeinsame Lösung bereit.

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"Urteil rechtskräftig", UZ vom 14. Juli 2023



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