Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz dient Ausschluss fortschrittlicher Kräfte

Freie Wahl abgeschafft

Am 13. September finden in Niedersachsen Kommunalwahlen statt. Aktuell beraten dort Wahlausschüsse landauf, landab über die Zulassung der Kandidaten. In einem neuen Verfahren wird dabei großflächig die „Verfassungstreue“ der Bewerberinnen und Bewerber geprüft. Ein AfD-Kandidat ist schon aus dem Rennen, weitere könnten in den nächsten Tage folgen. Dass es gerade Wahlbewerber der AfD trifft, ist weder ein schwacher Trost noch Anlass für klammheimliche Freude.

Der Abbau des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene ist Teil des reaktionär-militaristischen Staatsumbaus. Die Innenministerien der Länder und ihre angegliederten Ämter für „Verfassungsschutz“ entscheiden über „geeignete“, sprich, der Exekutive genehme Kandidaten. Im Eifer des Gefechts führen die Akteure in den Innenministerien die vermeintlich unantastbare Heilige Kuh der bürgerlich-parlamentarischen Demokratie, den Grundsatz der freien Wahlen, niedergelegt in Artikel 38, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz, zur Schlachtbank. Die wohlfeilen Gebote des Bundesverfassungsgerichts interessieren nicht mehr. Die Karlsruher Richter hatten in ihrem Beschluss vom 23. März 2022 (2 BvC 22/19) zur Wahl als dem „Kernstück des Bürgerrechts“ noch festgestellt, „der Grundsatz der Wahlfreiheit (gelte) auch auf das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren“, die „Entschließungsfreiheit“ dürfe auch im Vorfeld der eigentlichen Wahl „nicht verengt“ werden. Was in der Berufsverbotepraxis der 1970er und 1980er Jahre zur Aushebelung des Rechts auf freie Berufswahl anhob und in den aktuellen „Verfassungstreue-Fragebögen“ für Beamtenanwärter seinen Fortgang nimmt – die Frage „Wie hältst du es mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?“ –, ist im Kommunalwahlrecht angekommen.

Paragraf 80, Absatz 4, Nummer 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) legt den Grundstein: Hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte dürfen nur dann gewählt werden, wenn sie „die Gewähr dafür (bieten), jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten“. Eine Passage, die sich nahezu wortgleich in vielen Kommunalwahlgesetzen findet, etwa in Paragraf 65, Absatz 2 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, in Paragraf 24 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder in Paragraf 49, Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung.

Was Niedersachsen seit dem 7. Mai dieses Jahres anderen Bundesländern voraus hat und was als Vorlage für anstehende Gesetzesänderungen dienen soll, ist eine neugeschaffene Vorschrift. Sie legt für Kommunalwahlen konkret fest, dass und auf welche Weise die Voten des Landesamts für „Verfassungsschutz“ und des Innenministeriums einzuholen sind. Damit das Streichen von der Kandidatenliste reibungslos funktioniert und der Wahlausschuss nicht freihändig im rechtsfreien Raum operieren muss, wie beim Ausschluss des AfD-Kandidaten Joachim Paul in Ludwigshafen, schuf der niedersächsische Gesetzgeber Paragraf 45d, Absatz 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG).

Faktisch übt damit der „Verfassungsschutz“ die Wahlaufsicht aus, indem er eine „Empfehlung“ an den Wahlausschuss gibt, die auf Recherche, Zusammenstellung und Auswertung einschlägiger Informationen über den Wahlbewerber fußt. Diese einer Gesetzesinitiative der Landesregierung aus SPD und Grünen entstammende Regelung ist die erste ihrer Art für eine vorgelagerte Verfassungstreueprüfung kommunaler Wahlbewerber. Betroffen sind alle Bewerber, die Mitglieder einer behördlicherseits als „verfassungsfeindlich“ eingestuften Partei sind und sich für diese engagieren – was bei einer Kandidatur auf der Hand liegt. Wie es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens am 25. Juni 2025 in unnachahmlicher Diktion formuliert hat, reicht hier „bereits das Setzen eines ‚bösen Scheins‘ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten“.

Dazu braucht es nicht viel: Wie man im Niedersächsischen „Verfassungsschutzbericht“ für 2025 nachlesen kann, ist der Verfassungsfeind-Zenit für DKP und SDAJ schon deshalb überschritten, weil beide „insbesondere die Rolle der USA und damit verbunden der NATO“ kritisieren und versuchten, „pro-russische Narrative wie das eines russischen Verteidigungskriegs in der Ukraine zu popularisieren“. Folgerichtig erscheint die DKP laut „Tagesschau“ auch auf einer Liste des niedersächsischen „Verfassungsschutzes“, mit der die Kommunen über „extremistische Organisationen und Parteien“ auf dem Laufenden gehalten werden.

Immerhin regt sich auch im bürgerlichen Lager Kritik an der faktischen Vorwegnahme eines Parteiverbots auf kommunaler Ebene. Der Oldenburger Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler klassifiziert es als „abgrundtief antidemokratisch“, ein Mittelding zwischen „Katastrophe“ und „politischer Comedy“.

Bei Lichte betrachtet zeigt das niedersächsische Pilotprojekt eher den bitteren Ernst der Lage. Was für die bürgerlichen Parteien momentan als Mittel zur Ausschaltung des politischen Gegners billig ist, lässt sich jederzeit gegen fortschrittliche und antimilitaristische Kräfte in Stellung bringen. Erprobt ist es ja schon.

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"Freie Wahl abgeschafft", UZ vom 31. Juli 2026



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