Reform des Infektionsschutzgesetzes soll Entmachtung der Parlamente legitimieren

Nachträglich nachgebessert

In Rekordzeit passierte die jüngste Reform des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 18. November Bundestag und Bundesrat. Kernstück der mit den Stimmen der Großen Koalition und „Bündnis 90/Die Grünen“ beschlossenen Regelungen ist der neu geschaffene Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes (IFSG).
Nachdem seit März sämtliche Corona-Maßnahmen, von der Maskenpflicht über Aufenthaltsbeschränkungen und Lockdown bis hin zu den weitgehenden Einschränkungen des Versammlungs- und Demonstrationsrechts auf der Grundlage einer Blankoermächtigung angeordnet wurden, soll die Reform die Kritik an der faktischen Entmachtung der Bundes- und Länderparlamente zum Verstummen bringen.

Die noch im Frühjahr an den Fakultäten des öffentlichen Rechts resigniert ausgegebene Losung „In Krisenzeiten schlägt die Stunde der Exekutive“ ist nach acht Monaten von Skepsis und Kritik abgelöst worden. In einer der letzten Ausgaben des Anwaltsblatts kann man lesen: „Für ein solchermaßen entgrenztes Notverordnungsrecht der Bundesregierung ist im Verfassungsstaat des Grundgesetzes kein Raum.“

Ähnlich formulieren es die Professoren Klaus Gärditz von der Universität Bonn und Florian Meinel von der Universität Würzburg: „Mit der Ermächtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung.“ Gemeint ist der latente Verstoß gegen Artikel 80 Grundgesetz (GG): Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen hinreichend bestimmt sein, was bei der generalklauselartigen Befugnis für die Exekutive, Rechtsverordnungen zu erlassen, nicht der Fall ist.

Die Anfang Oktober bekanntgewordenen Pläne von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), die Sonderrechte der Ministerien noch weiter auszubauen, sorgten auch in der Rechtsprechung für zunehmend kritische Entscheidungen. Verwaltungsjuristen halten sich zwar gern an den üblichen Duktus, die Justiz interpretiere nur Gesetze und kritisiere sie nicht, ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 29. Oktober sorgte jedoch für Unruhe im Hause Spahn. Der VGH erlaubte sich erhebliche Zweifel, „ob die mit dem vorliegenden Eilantrag angegriffenen Maßnahmen noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts beziehungsweise des Bestimmtheitsgebots aus Artikels 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind“. Einschneidende Grundrechtseingriffe seien nicht „dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen“. Das Verwaltungsgericht Mainz zog am 1. November nach und schloss sich seinen Münchner Kollegen an: Die Verordnungsermächtigungen des IFSG stünden im Widerspruch zu „den verfassungsrechtlichen Anforderungen“.

Im Gesundheitsministerium kreierte man binnen weniger Tage den neuen Paragraf 28a IFSG. Spahns Ministerium ist sich dabei der Gefahr tausender Schadenersatzklagen bewusst, sollten angeordnete Corona-Maßnahmen von den Gerichten gekippt werden. Der neue 28a IFSG zählt nun in 17 Punkten alles auf, was an Maßnahmen ohnehin schon seit Monaten verhängt wurde. So glaubt man dem Einwand der mangelnden Rechtsgrundlage zu entgehen. Formuliert werden allerdings „Regelbeispiele“, was nichts anderes heißt, als dass jede genannte Maßnahme auch „ähnliche“ weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann. Ein Taschenspielertrick, um die verfassungsrechtlichen Bedenken zu zerstreuen. In der Überschrift des Paragrafen 28a IFSG ist von „besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit“ die Rede.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat am Beispiel der Schulen, die bekanntlich trotz Ansteigens der Infiziertenzahlen weder geschlossen noch zumindest mit Lüftern ausgestattet werden, erläutert, welchen Hintergrund die Schutzmaßnahmen haben: „Schule und Kita hat ja auch den Sinn und Zweck, die Wirtschaft am Laufen zu halten. Wenn die Eltern keine Betreuung haben, gibt‘s auch keine Wirtschaft“, zitiert ihn das ZDF am 17. November.

Über den Autor

Ralf Hohmann (Jahrgang 1959) ist Rechtswissenschaftler.

Nach seinen Promotionen im Bereich Jura und in Philosophie arbeitete er im Bereich der Strafverteidigung, Anwaltsfortbildung und nahm Lehraufträge an Universitäten wahr.

Er schreibt seit Mai 2019 regelmäßig für die UZ.

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"Nachträglich nachgebessert", UZ vom 27. November 2020



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