Am Freitag berät der Bundesrat über den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts“. Donnerstag hatte sich schon der Bundestag in erster Lesung mit dem Paket befasst. UZ berichtete in den vergangenen Monaten regelmäßig über die einzelnen Vorhaben, etwa über die verschwimmende Grenze zwischen Krieg und Frieden, die geplante Weitergabe von Telemetriedaten oder die legalisierte Überwachung von Ärzten und Psychotherapeuten. Der folgende Beitrag fasst einige der wichtigsten Änderungen noch einmal zusammen.
Vor zehn Jahren wurde bereits die anlasslose Vorratsdatenspeicherung legalisiert. Bis Ende des Jahres soll nun der gesetzliche Rahmen geschaffen werden, die Befugnisse der Geheimdienste Bundesnachrichtendienst (BND) und Bundesamt für „Verfassungsschutz“ (BfV) zu erweitern.
Paragraf 25 des Entwurfes erlaubt den „Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme“. Künftig sollen die beiden Dienste unter gewissen Voraussetzungen selbstständig und legal Aktionen wie Cyberangriffe durchführen können. Die Infrastruktur potenzieller Angreifer, von „Desinformations-Akteuren“ oder feindlichen Hackergruppen dürfen die Geheimdienste manipulieren, stören oder gar zerstören.
Der BND darf bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage beispielsweise gezielt den Funkverkehr stören oder in IT-Systeme im Ausland eindringen, um die Drohnen-Fertigung zu sabotieren. Auch das BfV soll künftig operative Aktivmaßnahmen durchführen können. Allerdings nur dann, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch Einwirkung einer anderen Stelle (etwa der Polizei) erreicht werden kann.
Zu den neuen BfV-Befugnissen gehört nach Paragraf 27 auch das heimliche Eindringen in Gebäude und Räume sowie auch in Wohnungen von Zielpersonen zum Zweck heimlicher Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln. Das Auslesen und Manipulieren informationstechnischer Geräte per Online-Durchsuchung mit „Staatstrojanern“ ist dann nach Paragraf 23 des Entwurfes ebenfalls legal.
Paragraf11 des Referentenentwurfes sieht vor, private „geschäftsmäßige Diensteanbieter“ des Güter- und Personenverkehrs, des Zahlungsverkehrs und digitaler Dienste sowie Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten (Telemetriedaten) zur Auskunftserteilung an die Geheimdienste zu verpflichten. Nach Paragraf 14 gilt dies auch für Postdienste. Paragraf 22 legalisiert die Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren mit Einschränkung des Artikel 10 des Grundgesetzes: „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“
Zu den operativen Befugniserweiterungen kommt noch die abermalige Erweiterung von Datenübermittlungsmöglichkeiten und -pflichten vonseiten anderer Behörden und privater Stellen an die Geheimdienste und umgekehrt von diesen an öffentliche und private Stellen. Dazu der Netzaktivist Markus Beckedahl: „Das ist kein Sicherheitsupdate, sondern ein autoritärer Umbau des Staates.“
Darüber hinaus werden auch der Einsatz künstlicher Intelligenz für operative Maßnahmen und Datenanalysen (unter anderem für Persönlichkeits- und Bewegungsprofile), biometrische (Bild-)Abgleiche sowie der Zugriff auf öffentliche und private Video-Überwachungsdaten zugelassen und geregelt. Noch weitergehende Regelungen und Befugnisse sollen im sogenannten Spannungs- und Verteidigungsfall gelten.
Vom Geheimdienst zur Geheimpolizei?
Rechtsanwalt Rolf Gössner spricht von einem historischen Tabubruch: „Trennungsgebot am Ende? Diese Aufrüstung der geheimen Dienste ist hierzulande nicht nur beispiellos, sondern letzten Endes auch geschichtsvergessen. Denn die geplanten Legalisierungen und möglich werdenden Operationen, die allenfalls der Polizei als Vollzugsorgan zustehen (teils aber noch nicht mal ihr), verstoßen gegen ein verfassungskräftiges Gebot: gegen die strikte Trennung von Nachrichtendiensten als informationellen ‚Frühwarnsystemen‘ ohne Exekutivbefugnisse einerseits und Polizei als exekutiven Ermittlungs- und Vollzugsorganen andererseits. Dieses sogenannte Trennungsgebot ist eine wichtige Lehre und historische Konsequenz aus der NS-Geschichte und der Machtfülle der Geheimen Staatspolizei (Gestapo). Ziel ist es, eine allmächtige Geheimpolizei in Deutschland zu verhindern.“
Paragraf 8 Absatz 3 des bisher geltenden Bundesverfassungsschutzgesetz besagt: „Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.“ Das soll abgeschafft werden durch eine Formulierung, die nur besagt, BfV und BND sollen„einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert“ werden dürfen.
Abgeordnete, die diesem Referentenentwurf zustimmen, missachten die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis. Sie sind Verfassungsfeinde und sie befinden sich in den Regierungsparteien.
Der Entwurf ist als PDF-Datei hier zu lesen








